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Der Freibetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG ist auch einem Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) zu gewähren, der geldwerte Vorteile in Gestalt von Freifahrkarten für den inländischen Fernverkehr als Tagesticket erhält, so eine aktuelle Entscheidung des FG Hessen.

Hintergrund

Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, so sind diese als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen. Der Höhe nach sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen – also Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge – mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.

Bei Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, gelten als deren Werte die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden.

Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 S. 2 EStG).

Diese Vorschriften kommen auch dann zur Anwendung, wenn einem vormals im Konzern der Deutschen Bahn AG beruflich eingesetzten Ruhestandsbeamten des BEV „Fahrvergünstigungen“ der Deutschen Bahn AG eingeräumt werden. Dass die Vergünstigungen dabei nicht als Ausfluss eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses gewährt werden, ist irrelevant (so auch bereits BFH 26.4.14, VI R 41/13, BStBl. II 2015, 39).

Sachverhalt

Im Streitfall erhielt der Steuerpflichtige geldwerte Vorteile in Gestalt von „Fahrvergünstigungen“ der Deutschen Bahn AG. Diese erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 3 S. 1 und 2 EStG. Der Sachbezug des Steuerpflichtigen bestand in der am konkreten Tag erbrachten verbilligten Beförderungsleistung, wie sie in den Streitjahren auch allen anderen Kunden der Deutschen Bahn AG angeboten wurde.

Entscheidung

Die tatsächlich empfangene Leistung entspricht derjenigen Leistung, wie sie jeder Kunde der Deutschen Bahn AG in den Streitjahren gegen Entgelt beziehen konnte, wenn auch – z. B. im Falle einer gewünschten mehrfachen Unterbrechung der Fahrt – gegen Inkaufnahme eines höheren Beförderungsentgelts durch Lösung von Einzelfahrscheinen für die gewünschten Streckenabschnitte.

Der Anwendung des § 8 Abs. 3 S. 1 und 2 EStG steht nicht entgegen, dass die ohne Zuzahlung erhältlichen Tagesnetzkarten in bestimmten Zügen zu bestimmten Zeiten vom Steuerpflichtigen nicht benutzt werden durften. Denn dies bedeutete lediglich, dass die Deutsche Bahn AG für bestimmte Züge keinen vollen Preisnachlass gewährte.

Beachten Sie | Zu dieser Rechtsfrage sind weitere Revisionsverfahren beim VI. Senat des BFH unter den Az. VI R 23/17, VI R 3/17 sowie VI R 4/17 anhängig.

Fundstelle
FG Hessen 5.12.18, 8 K 2175/15