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Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt eines Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht. Dies hat das BSG in mehreren Fällen entschieden.

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Quartalsweise gezahlte Provisionen („Quartalsprovisionen“) sind laut BSG nicht beim Elterngeld zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe seit dem 1.1.2015 (Neuregelung von § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG) Provisionen von der Bemessung des Elterngelds ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit dieser Regelung habe er auf die Rechtsprechung des BSG reagiert. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.

Fundstelle
BSG 14.12.17, B 10 EG 4/17 R, B 10 EG 7/17 R