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Bei einem Gesellschafter ist die auf den Beweis des ersten Anscheins gestützte Annahme, er habe einen ihm zur Verfügung stehenden Dienst-Pkw privat genutzt, auch dann möglich, wenn formal ein Nutzungsverbot zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden ist.

Bei einem Gesellschafter, der zu 100 % am Gewinn beteiligt ist, sind an den Nachweis fehlender Privatnutzung strenge Anforderungen zu stellen.

Sachverhalt

Streitig war, ob eine steuerpflichtige private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter Geschäftsführer einer GbR (Steuerpflichtige) erfolgt ist. Dem Ansatz eines Privatanteils für die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs in Form der sog. 1 %-Regelung widersprach die GbR im Einspruchsverfahren mit dem Hinweis, eine private Nutzung sei ausgeschlossen gewesen, da ein entsprechendes Nutzungsverbot bestehe.

Entscheidung

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das FG entschied, dass die Bewertungsregel in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG (sog. 1 %-Regelung) nur dann unanwendbar ist, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden jedoch dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, ist daher aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat.

Der Beweis des ersten Anscheins kann vom Steuerpflichtigen durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden.

Hierzu ist allerdings der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass vom Steuerpflichtigen ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.

Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn der Gesellschafter lediglich behauptet, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.

Gerade bei Gesellschaftern oder Geschäftsführern ist es normal, dass diesen ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird.

Die Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots ist hingegen nicht üblich. Es ist auch wirtschaftlich nicht sinnvoll, auf solche Weise ein Kfz betrieblich vorzuhalten und ggf. privat ein weiteres zu finanzieren, wenn die betrieblichen Kosten vom Nutzenden in voller Höhe selbst getragen werden müssen.

Zwar gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Geschäftsführer oder Gesellschafter generell vertraglich vereinbarte Nutzungsverbote missachtet, allerdings kann auch nicht unterstellt werden, dass alle Vereinbarungen grundsätzlich eingehalten werden.

Entscheidend war im Streitfall, dass das private Nutzungsverbot in der Gesellschaft nicht hätte durchgesetzt werden können bzw. ein Verstoß gegen dieses Verbot keine Sanktionen nach sich gezogen hätte.

Es konnte im Streitfall auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung trotz fehlenden Interessengegensatzes eingehalten worden ist. Insbesondere musste der Gesellschafter nicht befürchten, dass das gesellschaftsrechtliche Vertrauensverhältnis zu seiner Mitgesellschafterin tangiert werden würde, wenn er den Pkw trotz Verbot privat nutzt, denn die Kosten trug zu 100 % der Gesellschafter.

Es hätte deshalb besonderer Überprüfungs- und Dokumentationsmaßnahmen bedurft, damit das Gericht davon hätte ausgehen können, dass das private Nutzungsverbot tatsächlich eingehalten worden ist.

Fundstelle
FG Hamburg 15.11.18, 6 K 154/18; NZB eingelegt, BFH VIII B 157/18