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Das BMF hat zur ertragsteuerlichen Erfassung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz bei Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge und Nutzung durch mehrere Nutzungsberechtigte Stellung genommen und sein Schreiben vom 18.11.2009 insoweit punktuell neu gefasst.
Konkret betrifft es die Glaubhaftmachung der Nutzung bestimmter Fahrzeuge.
BMF 15.11.12, IV C 6 – S 2177/10/10002,
BMF 18.11.09, IV C 6 – S 2177/07/10004,
BStBl I 09 I, 1326, Rz. 12

Aktualisierung
Das BMF aktualisiert die pauschale Nutzungswertbesteuerung in allen offenen Fällen, wenn gleichzeitig mehrere Kfz zum Betriebsvermögen gehören.
Der Listenpreis ist weiter grundsätzlich für jeden Pkw anzusetzen, der von der Familie für Privatfahrten genutzt wird. Macht der Selbstständige dagegen glaubhaft, dass bestimmte Autos wie etwa Werkstatt-, Vorführ- oder Firmenwagen für die Arbeitnehmer betrieblich genutzt werden, entfällt der pauschale Nutzungswert.
Das gilt auch beim Autohändler mit der Vermietung von Kfz oder bei Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit wie Fernfahrer nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben.
Gibt der Steuerpflichtige in derartigen Fällen in seiner Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass von ihm das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, ist aus Sicht der Verwaltung diesen Angaben aus Vereinfachungsgründen zu folgen und für weitere Kraftfahrzeuge kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen.
Für die private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch Familienmitglieder gilt dies entsprechend, wenn je Person das Kraftfahrzeug mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt wird.
Wird ein Kraftfahrzeug gemeinsam vom Steuerpflichtigen und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1 % des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird. Die Vorgehensweise erläutert das BMF an zwei Beispielen:
Beispiel 1
Zum Betriebsvermögen des Versicherungsmaklers C gehören fünf Kraftfahrzeuge, von denen vier von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden; von C werden die Fahrzeuge auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt.
Ein Kraftfahrzeug wird ausschließlich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der Nutzungsvorteil wird bei diesem lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge beträgt jeweils mehr als 50 %. Es befindet sich kein weiteres Kraftfahrzeug im Privatvermögen. Die private Nutzungsentnahme ist für vier Kraftfahrzeuge anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 % des Listenpreises. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.
Beispiel 2
Zum Betriebsvermögen eines Architekturbüros gehören sechs Kfz, die jeweils vom Betriebsinhaber, seiner Ehefrau und den Angestellten genutzt werden. Der Steuerpflichtige erklärt glaubhaft eine Nutzungsentnahme für die zwei von ihm und seiner Ehefrau auch privat genutzten Kfz mit den höchsten Listenpreisen.
Die übrigen Fahrzeuge werden den Angestellten nicht zur privaten Nutzung überlassen; sie werden im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzt, um die Bauprojekte zu betreuen und zu überwachen. Eine Nutzungswertbesteuerung der vier weiteren Kraftfahrzeuge ist nicht vorzunehmen.
Weist der Steuerpflichtige dem betrieblichen Kfz eine bestimmte Funktion im Betrieb zu und erklärt er zudem durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme für zwei andere Fahrzeuge, dass er und die zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen jenes Kfz nicht privat nutzen, so soll dieser Erklärung grundsätzlich gefolgt werden. Die reine Möglichkeit der privaten Nutzung der den Mitarbeitern zur Betreuung und Überwachung von Bauprojekten zugeordneten Kraftfahrzeuge führt nicht zum Ansatz einer weiteren Nutzungsentnahme.