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Die Teilnahme an einem Pferderennen ist nicht umsatzsteuerbar, wenn dem Eigentümer der Rennpferde lediglich ein platzierungsabhängiges Preisgeld gezahlt wird.

Hintergrund

Im Urteil Baštová hat der EuGH entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen) keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn

  • für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und
  • nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten.

Die Ungewissheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben.

Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hatte der BFH entscheiden, dass auch ein Berufspokerspieler keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches „gegen Entgelt“ erbringt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der bloßen Teilnahme am Kartenspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt dann der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang .

Sachverhalt

Der Streitfall betraf eine GmbH, deren Zweck u. a. im Kauf und Verkauf sowie der Ausbildung von Pferden bestand. Die GmbH erklärte Umsätze aus Verkaufserlösen und Preisgeldern und machte Vorsteuern aus dem Kauf von Pferden, eines Lkw nebst Anhänger sowie eines Pkw geltend.

Das FA versagte den Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Das FG wies die Klage unter Hinweis auf das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen ab.

Entscheidung

Die Revision hatte Erfolg.

Der BFH hob das Urteil auf, da das FG bei seiner Entscheidung noch von der Umsatzsteuerbarkeit aller Umsätze aus der Teilnahme an Pferderennen sowie einer hierauf beruhenden Unternehmerstellung der GmbH ausgegangen war.

Im zweiten Rechtsgang wird das FG insbesondere zu prüfen haben,

  • ob die von der GmbH erklärten Umsätze aus Pferderennen in voller Höhe auf (nicht steuerbare) Preisgelder entfallen oder
  • ob darin auch steuerbare Antrittsgelder enthalten sind.

Praxistipp | Mit dem Urteil gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf (anders noch BFH-Urteil vom 9.3.72, V R 32/69, BStBl II 1972, 556) und setzt den mit der Entscheidung zur Teilnahme an Pokerturnieren eingeschlagenen Weg fort.

Das Urteil hat über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung für die Steuerbarkeit von ähnlichen Tätigkeiten, die mit ungewisser Entgelterwartung ausgeübt werden.

Etwas anderes gilt damit lediglich, wenn für die Teilnahme ein Antrittsgeld oder eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird. Insoweit besteht eine gewisse Erwartungshaltung.

Fundstellen
BFH 2.8.18, V R 21/16,
EuGH 10.11.16, Rs. C-432/15