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Bei betrieblicher Nutzung eines Kraftfahrzeugs richtet sich die Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen nach bestimmten Kriterien, die das FG Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil detailliert aufzählt.
FG Rheinland-Pfalz 13.3.14, 6 K 2646/12

Sachverhalt

Im Streitfall war die Zuordnung eines Pkw Audi A3 zum Betriebsvermögen einer vom Steuerpflichtigen nebenberuflich ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit fraglich. Der Steuerpflichtige erzielte in den Streitjahren als Direktor einer Technischen Hochschule Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Daneben war er freiberuflich als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie tätig.
In den Streitjahren verfügten die Eheleute über mehrere Fahrzeuge. Einen BMW Combi 320d nutzte der Ehemann fast ausschließlich für private Zwecke. Ein Audi A6 gehörte unstreitig zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen. Daneben verfügten die Eheleute noch über den strittigen Audi A3.

Entscheidung

Bei dem streitgegenständlichen Audi A3 handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um notwendiges Privatvermögen, da die betriebliche Nutzung von mehr als 10 Prozent von den Eheleuten weder für die Streitjahre noch für die Zeit davor zur Überzeugung des erkennenden Senats nachgewiesen und glaubhaft gemacht wurde. Folgende Kriterien wurden im Urteil aufgeführt:
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv dem Betrieb dienen oder zu dienen bestimmt sind und bei denen im Falle einer sowohl privaten als auch betrieblichen Nutzung die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts mehr als 50 Prozent beträgt.
Soweit der betriebliche Nutzungsanteil zwischen 10 Prozent und 50 Prozent liegt, ist eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen möglich.
Soweit der betriebliche Nutzungsanteil unter 10 Prozent liegt, ist ein gemischt-genutztes Wirtschaftsgut in voller Höhe dem Privatvermögen zuzuordnen.

Erläuterung

Bei einem Nutzungsanteil zwischen 10 Prozent und 50 Prozent liegt es in der Entscheidung des Steuerpflichtigen, ob das Fahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll. Der diesbezügliche Wille des Steuerpflichtigen muss unmissverständlich in einer Weise dokumentiert werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann.
Bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen ist dies regelmäßig die Aufnahme des Fahrzeugs in der Bilanz, bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bietet sich die zeitnahe Aufnahme des erworbenen Wirtschaftsgutes in das betriebliche Bestandsverzeichnis an.
Dabei muss die Dokumentation zeitnah vorgenommen werden. Hierfür genügt für sich genommen noch nicht die Erfassung der Fahrzeugkosten in der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben.
Die Möglichkeit der Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen besteht jedoch nur dann, wenn feststeht, dass der betriebliche Nutzungsanteil auch tatsächlich mindestens 10 Prozent beträgt, d.h., der Steuerpflichtige muss den Umfang der betrieblichen Nutzung nachweisen, indem er ihn in geeigneter Form darlegt und glaubhaft macht.
Dies kann nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch in anderer geeigneter Weise geschehen. Zur Glaubhaftmachung können Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer, Reisekostenaufstellungen und andere Abrechnungsunterlagen geeignet sein.
Das FG Rheinland-Pfalz hat nun jedoch herausgestellt, dass mit nicht zeitnah geführte Aufzeichnungen der behauptete Umfang der betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeugs in der Regel nicht glaubhaft gemacht werden kann.
Ist insbesondere die Unterscheidung schwierig, ob einzelne Fahrten mehreren Bereichen zuzuordnen sind, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass einzelne Fahrten sowohl privaten Belangen als auch betrieblichen Gründen gedient haben, so sind Aufstellungen, aus denen keine genaue Trennung von privatem und betrieblichem Anlass erkennbar ist, ungeeignet, den behaupteten Umfang der betrieblichen Nutzung der Pkw glaubhaft zu machen.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige das Fahrzeug zwar durch zeitnahe Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis hinreichend erkennbar dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet, jedoch zunächst den Umfang der betrieblichen Nutzung nicht nachgewiesen. Erst im Laufe des Klageverfahrens legte er mehr als 10 Jahre nach Ablauf des Streitjahres gefertigte Unterlagen vor, die das FG jedoch zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsumfangs nicht anerkannte.

Praxishinweis

Wie bei einem Fahrtenbuch ist bei der Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsumfangs eines Fahrzeugs zu berücksichtigen, dass sich der zu führende Belegnachweis auf Vorgänge bezieht, die sich allein in der Sphäre des Steuerpflichtigen zugetragen haben und die zu einem späteren Zeitpunkt nur in sehr eingeschränktem Umfang und nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand auf ihre richtige Darstellung hin überprüft werden können.
Für die Besteuerungspraxis ist daher wichtig, dass zum Nachweis (z.B. für eine Außenprüfung) zeitnah gefertigte Aufzeichnungen und die den Wahrheitsgehalt der Aufzeichnungen stützenden Belege vorgehalten werden.