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BFH und BMF haben sich aktuell mit der Frage beschäftigt, wann eine Privatperson durch die Lieferung von selbst erzeugtem Strom zum Unternehmer wird.
Dieses Thema wird in der Praxis immer relevanter, da beim Neubau von Ein- oder Mehrfamilienhäusern zunehmend auf Alternativenergie gesetzt wird.
_Nachhaltigkeit:_ BFH 18.12.08, V R 80/07, DStR 09, 745
OFD Hannover 31.1.06, S 2240-186 – StO 221, UR 06, 485
_Änderung 2009:_ BMF 1.4.09, IV B 8 – S 7124/07/10002, DStR 09, 801
OFD Rheinland 9.3.09, S 2130 – 2009/0001 – St 142

Geringe Stromlieferung ins Netz führt schon zur Nachhaltigkeit

Wird der erzeugte Strom aus einem im Einfamilienhaus eingebauten Blockheizkraftwerk teilweise und regelmäßig ins allgemeine Netz eingespeist, dient dies der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Daher begründet diese Tätigkeit nach Auffassung des BFH unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen eine Unternehmereigenschaft und der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Kraftwerks ist zu gewähren. Die Verwaltung hat dies bislang bei Jahreseinnahmen unter 3.000 EUR wegen geringer wirtschaftlicher Tätigkeit abgelehnt.
Das Kriterium der Einnahmenhöhe ist für die Frage der Unternehmereigenschaft unerheblich. Eine unternehmerische Intensität liegt unabhängig davon vor, ob jemand 300 EUR oder 10.000 EUR Umsatz erzielt. Die Tätigkeit bleibt stets dieselbe. Entscheidend ist vielmehr, dass eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird, was beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks im Einfamilienhaus erfüllt ist. Denn eine nachhaltige Tätigkeit muss nicht zwingend ein gewisses Ausmaß aufweisen.
Keine Rolle spielt es, ob für die Anschaffung der Anlage im privaten Wohnhaus weniger wirtschaftliche und unternehmerische als vielmehr private oder umweltpolitische Gründe maßgebend sind. Dieser Aspekt ist nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) unerheblich. Sofern die Anlage zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird, kann sie der Betreiber insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und den vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten geltend machen – unabhängig von der Leistung der Anlage. Notwendig ist allerdings, dem Finanzamt rechtzeitig – etwa im Rahmen der Voranmeldung oder spätestens mit der Umsatzsteuerjahreserklärung – anzuzeigen, dass die Anlage dem Unternehmen zugeordnet werden soll.

Neuregelung bei Solarstrom ab 2009

Der Gesetzgeber hat in § 33 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine Vergütung für selbst genutzten Solarstrom für Photovoltaikanlagen eingeführt. Diese wird für jede Kilowattstunde gezahlt, die vom Anlagenbetreiber selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe der Anlage genutzt wird. Der neue § 33 Abs. 2 EEG gilt für nach 2008 erstmals installierte Photovoltaikanlagen. Umsatzsteuerlich wird die gesamte vom Anlagenbetreiber erzeugte Elektrizität an den Netzbetreiber geliefert. Dies gilt nach einem aktuellen BMF-Schreiben unabhängig davon, wo der Strom tatsächlich verbraucht wird. Der Anlagenbetreiber ist mit dem Betrieb der Solaranlage unternehmerisch tätig, kann jedoch die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen. Die Einspeisevergütung stellt dabei das Entgelt für Lieferungen des Anlagenbetreibers dar. Sofern dieser den Strom anschließend für den eigenen Verbrauch verwendet, liegt eine Rücklieferung des Netzbetreibers vor.
Der Anlagenbetreiber hat die Photovoltaikanlage vollständig seinem Unternehmen zuzuordnen. Aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage steht ihm der Vorsteuerabzug zu. Er kann auch die auf die Rücklieferung entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dies ist nur ausgeschlossen bei Verwendung des Stroms für nichtunternehmerische Zwecke.