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Wickelt der Steuerpflichtige Barverkäufe im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dergestalt ab, dass die Kunden den Kaufpreis unmittelbar nach Kaufvertragsschluss in bar begleichen, ist er zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet. Die nachträgliche Buchung als Entnahme einer Kaufpreisforderung und vermeintliche Vereinnahmung des Bargeldes im Privatvermögen führt nicht dazu, dass keine Bareinnahmen vorliegen. Der Begriff der „Kasse“ i. S. d. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO ist weit zu fassen. So lautet ein Beschluss des FG Hamburg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. |

Sachverhalt

Bei dem Steuerpflichtigen handelt es sich um einen Nutzfahrzeughändler. Der Großteil seiner Kunden bezahlt per Banküberweisung. Vereinzelt wurden Barzahlungen vereinnahmt. Diese wurden laut Angaben des Steuerpflichtigen direkt nach Zahlung privat entnommen. Da mit dieser Vorgehensweise keine Kasse vorlag – so die Auffassung des Kfz-Händlers – habe der Steuerpflichtige auch kein Kassenbuch geführt.

Das sah das FA jedoch anders. Das FA erhöhte den Umsatz durch Zuschätzung um 5 %.

Entscheidung

Der Vorgehensweise des FA hat nun auch das FG zugestimmt. Allerdings hat das FG entgegen der Handhabung durch das FA die Zuschätzung auf den steuerpflichtigen Teil des Umsatzes beschränkt und auf den steuerfreien Teil des Umsatzes aufgehoben.

Fundstelle
FG Hamburg 28.2.20, 2 V 129/19