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Bekanntlich ist der kürzeste Weg zur Arbeit nicht immer auch der schnellste. Das Finanzamt berücksichtigte den längeren Weg bei der Bestimmung der Entfernungspauschale bislang allerdings nur bei einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten. Dieser Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun aber eine Absage erteilt und entschieden, dass nicht nur auf eine Zeitersparnis, sondern vielmehr auf die Verkehrsumstände im Einzelfall abzustellen ist.
BFH-Urteile vom 16.11.2011, Az. VI R 19/11,
Az.VI R 46/10

Zum Hintergrund
Mit der Entfernungspauschale werden Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte in Höhe von 0,30 EUR je Entfernungskilometer abgegolten. Grundsätzlich ist für die Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann jedoch zugrunde gelegt werden, wenn diese „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.
Verkehrsumstände des Einzelfalls
Ist bei einer längeren Strecke nur eine Fahrzeitverkürzung von unter 10 % zu erwarten, spricht viel dafür, dass diese minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine abweichende Route zu wählen, so der Bundesfinanzhof.
Das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit beinhaltet aber auch andere Umstände als eine Zeitersparnis. So kann eine Straßenverbindung auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein als die kürzeste Verbindung, wenn sich dies z.B. aus der Streckenführung oder der Schaltung von Ampeln ergibt.
Schlussendlich kann eine Straßenverbindung selbst dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist.
Hinweis:
In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine nur mögliche, aber nicht benutzte Straßenverbindung ist bei der Entfernungspauschale somit nicht zu berücksichtigen.