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Der BFH (18.4.13, VI R 29/12) hat entschieden, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt keine Kosten hatte.
Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
BFH 18.4.13, VI R 29/12,
BFH 28.2.13, VI R 33/11; 26.3.09, VI R 42/07, BStBl II 09, 724

Grundlage

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 und „4 EStG können bei doppelter Haushaltsführung Aufwendungen für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden.
Zur Abgeltung der Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG).
Das gilt selbst dann, wenn der Berufspendler für diese Fahrten keine Kosten getragen hat. Die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und gerechtfertigt, betont der BFH.

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es um einen Angestellten der Deutschen Bahn, der 40 Familienheimfahrten mit der Bahn ohne Bezahlung durchgeführt hatte, sodass ihm keine Aufwendungen entstanden waren. FA und das FG Sachsen-Anhalt gewährten mangels Aufwand keine Pauschale. Das FG argumentierte, der Kläger könne die Entfernungspauschale nicht in Anspruch nehmen, soweit er die Aufwendungen für die Heimfahrten nicht selbst getragen habe.

Entscheidung

Dem hat der BFH nun widersprochen und die Sache an das FG zurück-verwiesen. Denn die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann wie die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat.
Die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt.

Praxishinweis

In dem praxisrelevanten Urteil stellt der BFH klar, dass die Entfernungspauschale unabhängig davon geltend gemacht werden kann, wie die Familienheimfahrten durchgeführt werden. In Betracht kommen neben dem Pkw also auch Strecken zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Zwar vermittelt die Entfernungspauschale insoweit eine systemwidrige Begünstigung, denn üblicherweise setzt der Werbungskostenabzug Aufwendungen voraus. Die Entfernungspauschale wirkt aber in Abweichung vom objektiven Nettoprinzip als entfernungsabhängige Subvention und ist durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke sowie aus Gründen der Steuervereinfachung gerechtfertigt.
Da es nicht darauf ankommt, ob dem Berufspendler mit Doppelhaushalt überhaupt Kosten für diese Strecken entstanden sind, kommt die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten neben der kostenlosen Reise mit der Deutschen Bundesbahn aus dem Urteilsfall auch in Betracht, wenn:
der Arbeitnehmer kostenfrei vom Partner oder Verwandten abgeholt wird,
ein Angestellter als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keine eigenen Aufwendungen hat oder
der Pendler etwa die Strecke vom Bahnhof zum eigenen Hausstand oder der Wohnung am Arbeitsort zu Fuß geht.