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Auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, wie z. B. die Anmietung einer Veranstaltungshalle, sind nach § 37b EStG pauschal zu versteuern, so die Auffassung des FG Münster.

Sachverhalt

Im Streitfall veranstaltete die Steuerpflichtige eine Party, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen einlud, die sich zuvor um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten.

Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung stellte sie einen Antrag auf pauschalierte Versteuerung nach § 37b EStG. Im Rahmen des erlassenen Nachforderungsbescheids bezog das FA in die Bemessungsgrundlage die Gesamtkosten der Veranstaltung ein.

Hiergegen machte die Steuerpflichtige im Einspruchs- und Klageverfahren geltend, dass nur solche Zuwendungen zu berücksichtigen seien, die für die Empfänger einen marktgängigen Wert darstellten und bei diesen zu steuerpflichtigen Einkünften führten. Hierzu gehörten jedoch nicht die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Anmietung der Veranstaltungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer, Toilettencontainer und Werbemittel.

Entscheidung

Einspruch und auch die nachfolgende Klage blieben im Wesentlichen ohne Erfolg.

Das FG entschied, dass alle Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, die bei den Empfängern (wozu auch die Arbeitnehmer der verbundenen Unternehmen gehörten) als Zuwendungen angekommen sind. Hierzu gehörten im Streitfall auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung.

Anders als etwa bei der Jubiläumsfeier eines Unternehmens habe es sich vorliegend um eine Veranstaltung marktgängiger Art gehandelt, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises angeboten werde. Ein fremder Anbieter hätte daher in seine Preiskalkulation auch die Aufwendungen des äußeren Rahmens mit einbezogen.

Ausgenommen hiervon sind lediglich die Kosten für Werbemittel, da diese typischerweise nicht auf Endkunden umgelegt werden und deshalb keinen geldwerten Vorteil hervorrufen können.

Fundstelle
FG Münster 27.11.18, 15 K 3383/17 L