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Grundsätzlich dürfen Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht, einer Behörde oder von Organen der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt werden nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Lediglich der Teil der Geldbuße, der eine sogenannte „Gewinnabschöpfung“ (Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde) darstellt, kann als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Somit kann nach Meinung des BFH auch nur für diesen Teil eine Rückstellung gebildet werden.
BFH 7.11.13, IV R 4/12, Bayerisches LfSt 5.11.10, S 2145.1.1-5/4 St32

Sachverhalt

Die EU verhängte gegen eine GmbH & Co. KG eine Geldbuße aufgrund eines Kartellrechtsverstoßes. In ihrer Steuerbilanz 2006 bildete die Klägerin aufgrund der noch nicht gezahlten Strafe eine gewinnmindernde Rückstellung, die sich aus geschätzten Prozesskosten und einem geschätzten Abschöpfungsteil i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 des EStG zusammensetzte.
Hinsichtlich des Abschöpfungsteils erkannte das FA die Rückstellung jedoch nicht an. Nach Auffassung des Gerichts enthielten kartellrechtliche Geldbußen keinen Abschöpfungsanteil.
h3- Entscheidung und Begründung

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Annahme eines Abschöpfungsteils scheidet laut BFH bereits aus, wenn die Bemessung der Geldbuße anhand eines ermittelten Grundbetrags erfolgt ist, der anschließend auf einen Höchstbetrag gekürzt wird.
Nach Verwaltungsansicht sollen EU-Geldbußen im Zuge von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht den Täter in der Regel bestrafen. Damit werden sie nicht als vorteilsabschöpfend angesehen. Davon ist übereinstimmend mit dem BFH dann auszugehen, wenn sich die Höhe der Strafzahlung ausschließlich nach dem Grundbetrag richtet.
In diesem Fall kann der Unternehmer nicht nachweisen, dass die verhängte Buße einen Abschöpfungsanteil beinhaltet. Als logische Folge unterliegen solche Geldbußen der EU in vollem Umfang dem Abzugsverbot. Der BFH musste nicht entscheiden, ob die damit zusammenhängenden Prozesskosten ebenfalls dem Abzugsverbot unterliegen.
Im Urteilsfall hatte das FA nämlich eine Rückstellung anerkannt.