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Aufgrund einer Änderung durch das JStG 2024 unterliegt der Handel mit Oldtimern wieder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Änderung des UStG

  • § 12 Abs. 2 Nrn. 1, 12 u. 13 UStG a. F. (bis zum 31.12.24)

Die Steuer ermäßigt sich auf 7 % für die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nr. 49 Buchst. f, den Nrn. 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

2. – 11. …

12. die Einfuhr der in Nr. 49 Buchst. f, den Nrn. 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

13. die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nr. 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

a) vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

b) von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

aa) vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

bb) von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

cc) den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

14. …

Art. 25 Nr. 5 i. V. m. Art. 56 Nr. 7 JStG 2024 vom 2.12.2024 (JStG 2024, BGBl I 24, Nr. 387) haben mit Wirkung vom 1.1.2025 in Nr. 1 die Worte „mit Ausnahme der in der Nr. 49 Buchst. f, den Nrn. 53 und 54 bezeichneten Gegenstände“ gestrichen und die Nrn. 12 und 13 aufgehoben.

Begründung des Gesetzgebers

Aus dem Entwurf eines JStG 2024 der Bundesregierung vom 4.6.2024:

Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen in Buchst. b.

Aufhebung der §§ 12 Abs. 2 Nrn. 12 und 13 UStG

Nach der Regelung unterliegen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Regelung entspricht hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes im Bereich der Kunstgegenstände und Sammlungsstücke – mit Ausnahme der Vermietung – dem bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtszustand.

Da die zum 31.12.2013 geltenden Regelungen gegen damals geltendes Unionsrecht verstießen, wurde der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken durch Art. 10 Nr. 5 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.6.2013 (BGBl I 13, 1809) an die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 103 der MwStSystRL angepasst.

Nunmehr gestattet Art. 98 Abs. 1 MwStSystRL i. V. m. Anhang III Nr. 26 MwStSystRL, ab 1.1.2025 auf Umsätze mit in Anhang IX Teil A und B MwStSystRL aufgeführten Kunstgegenständen und Sammlungsstücken den ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden. Mit der Änderung wird von dieser unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Relevanz für die Praxis

Zum 1.1.2025 wurden die o. a. Beschränkungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG abgeschafft. Der ermäßigte Steuersatz gilt nunmehr auch für die bislang ausgeschlossenen Lieferungen.

Für die Branche wirkt sich das auf den Oldtimer-Handel aus. Denn in der kombinierten Zollnomenklatur heißt es explizit:

Kombinierte Zollnomenklatur

Zu Position 9705 gehören Sammlerkraft- und -luftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die:

a) sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h., an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhängesystem, Motor oder Kotflügel usw. vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und Einheiten können ersetzt worden sein, sofern sich das Kraft- oder Luftfahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Kraft- und Luftfahrzeuge sind ausgeschlossen;

b) im Fall von Kraftfahrzeugen mindestens 30, im Fall von Luftfahrzeugen mindestens 50 Jahre alt sind;

c) einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Die erforderlichen Eigenschaften für die Aufnahme in eine Sammlung wird selten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet. Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen und von hohem Wert, werden für Kraft- und Luftfahrzeuge, die die zuvor genannten drei Kriterien erfüllen, als gegeben angesehen.

Zu dieser Position gehören auch folgende Sammlerstücke:

  • Kraft- und Luftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren,

  • Rennkraftfahrzeuge und Rennluftfahrzeuge, die nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.

Teile und Zubehör für Kraft- und Luftfahrzeuge werden in diese Position eingereiht, sofern es sich um Originalteile oder Originalzubehör handelt, ihr Alter (bei Kraftfahrzeugen) mindestens 30 bzw. (bei Luftfahrzeugen) mindestens 50 Jahre beträgt und sie nicht mehr hergestellt werden.

Nachbildungen und Nachbauten sind ausgeschlossen, es sei denn, sie erfüllen selbst die drei oben genannten Kriterien.“

Im Ergebnis entspricht diese Definition im Wesentlichen auch den Voraussetzungen für die Erteilung eines H-Kennzeichens (Muggenthaler/Appelt, AUTOHAUS-Newsletter 50/2025 vom 12.3.25).

Bislang war es zulässig, bei der Einfuhr in die EU von Fahrzeugen, die als Sammlungsstücke gelten, auf den Vorsteuerabzug der in Höhe von 7 % festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer zu verzichten und beim Weiterverkauf die Differenzbesteuerung anzuwenden. Diese Regelung ist nun weggefallen. Allerdings sollte dies kein Problem darstellen, da nunmehr auf Einfuhr und Weiterverkauf der gleiche ermäßigte Steuersatz Anwendung findet. Dies war bislang mit dem Einfuhrumsatzsteuersatz von 7 % und dem Regelsteuersatz von 19 % beim Weiterverkauf anders und ohne Anwendung der Differenzbesteuerung nachteilig (Muggenthaler/Appelt, ebd.).

Das Unionsrecht gestattet es hingegen nach wie vor nicht, auf die Vermietung von (Kunstgegenständen und) Sammlungsstücken (= Oldtimern) einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden (Bundesregierung, Entwurf eines JStG 2024 vom 4.6.24, zu Art. 21 Nr. 5 Buchst. b).