In für VERMIETER

Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf ein gesamtes Grundstück, sondern auf darauf befindliche Gebäudeteile bezieht. Sofern die Vermietung auf Dauer angelegt ist, ist grundsätzlich von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Dabei ist es nicht entscheidend, in welcher Art und Weise der Mieter oder Pächter das Objekt nutzt. Deshalb kann die Erzielung von Überschüssen auch dann typisierend unterstellt werden, wenn der Mieter oder Pächter die Immobilie nicht zu Wohnzwecken, sondern z.B. wie im Urteilsfall zum Einstellen von Pferden und einer Kutsche verwendet
BFH 1.4.09, IX R 39/08