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Die Nutzung einer fakultativen Rückerwerbsoption setzt eine neue Spekulationsfrist in Lauf, so der Leitsatz eines aktuellen Urteils des FG Münster.
FG Münster 30.10.12, 1 K 2240/09 E
BFH 25.8.87, IX R 65/86, BStBl II 88, 248; 27.6.06, IX R 47/09, BStBl II 07, 162; 18.7.01, X R 39/37, BStBl. II 02, 284; 17.12.08, IV R 11/06, BFH/NV 09, 937

Sachverhalt
Im Urteilsfall verkaufte die Eigentümerin ihr Grundstück, um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden. Bei diesem Verkauf wurde eine Rückkaufoption zu bestimmten Konditionen zu einem festen Termin vereinbart.
Die Steuerpflichtige kaufte das Grundstück wie vereinbart zurück und veräußerte es nach der Aufteilung in Eigentumswohnungen weiter. Hinsichtlich der Unterschreitung einer möglichen Spekulationsfrist argumentierte die Steuerpflichtige, dass das Grundstück sich bereits vor dem Verkauf der Wohnungen länger als zehn Jahre in ihrem Besitz befunden hätte.
Die zwischenzeitliche Veräußerung ändere hieran nichts. Aufgrund der Rückkaufoption sei sie nach wie vor wirtschaftlicher Eigentümer geblieben.
Entscheidung und Begründung
Solche vereinbarten Rückkaufoptionen führen im Ergebnis nicht dazu, dass lediglich der ursprüngliche Verkauf rückabgewickelt worden ist.
Vorbesitzzeiten sind nur dann in eine Berechnung der Spekulationsfrist einzubeziehen, wenn es zur Nichtigkeit oder Anfechtung eines Grundstückskaufvertrags kommt, nicht aber wenn der vereinbarte Rückerwerb im Belieben des Verkäufers steht.
Dann handelt es sich beim späteren Rückkauf um ein selbstständiges, weiteres Anschaffungsgeschäft. Das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück geht verloren, wenn laut Vertrag der Übergang von Nutzungen, Gefahren und Lasten auf den Erwerber übergeht.