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Ermitteln Sie für einen Mandanten den Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG und suchen Sie nach möglichen zusätzlichen Betriebsausgaben für 2019, könnten Sie bei der Umsatzsteuerzahlung aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2019 fündig werden.

Mit dem Betriebsausgabenabzug für 2019 könnte es nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf selbst dann klappen, wenn Ihr Mandant eine Dauerfristverlängerung hatte und die Zahlung deshalb erst am 10.2.2020 erfolgte.

Grundsatz zum Betriebsausgabenabzug für Umsatzsteuerzahlungen

Bei der Umsatzsteuerzahlung aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember handelt es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe, für die die Sonderregelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt. Danach gilt bei der Einnahmen-Überschussrechnung Folgendes:

  • Überweisung: Überweist der Mandant die Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt, klappt es mit dem Betriebsausgabenabzug 2019 nur dann, wenn er die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember pünktlich bis zum 10.1.2020 in elektronischer Form ans Finanzamt übermittelt und die Überweisung bis zu diesem Stichtag geleistet hat.
  • Lastschriftverfahren: Bucht das Finanzamt die Umsatzsteuerzahlung ab, darf die Abbuchung auch nach dem 10.1.2020 erfolgen. Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug 2019 sind jedoch die pünktliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember bis zum 10.1.2020 und dass das Konto an diesem Tag eine ausreichende Deckung für die Abbuchung der Umsatzsteuerzahlung hatte.

Praxistipp | Hat ein Unternehmer für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung eine Dauerfristverlängerung nach §§ 46 bis 48 UStDV und musste deshalb seine Umsatzsteuervoranmeldung Dezember erst am 10.2. ans Finanzamt übermitteln und die Umsatzsteuerzahlung leisten, verweigern die Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter bisher den Betriebsausgabenabzug im abgelaufenen Jahr.

Begründung: Die 10-Tage-Regelung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist nicht erfüllt. Doch ein aktuelles Urteil stellt diese fiskalische Auffassung infrage.

Finanzgericht aktuell: Sonderregelung gilt auch bei Dauerfristverlängerung

Eine unternehmerfreundliche Entscheidung fällte das Finanzgericht Düsseldorf. Es stellte klar, dass selbst bei einer Dauerfristverlängerung die Umsatzsteuerzahlung für Dezember 2019 bei Abgabe und Zahlung zum 10.2.2020 wirtschaftlich als Betriebsausgabe 2019 einzustufen ist (FG Düsseldorf 9.12.19, 3 K 2040/18 E).

Begründung

Die Zuordnung der Zahlung zum Kalenderjahr 2019 scheitert auch nicht daran, dass ihre Fälligkeit infolge der gewährten Dauerfristverlängerung erst am 10.2.2020 und damit außerhalb der „kurzen“ Zeit (10-Tageszeitraum) im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG eintrat. Seinem Wortlaut nach stellt die Sonderregelung in § 11 EStG allein auf die wirtschaftliche Zuordnung der regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben zu einem Kalenderjahr sowie auf den Zeitpunkt ihres Abflusses bei dem Steuerpflichtigen ab. Zu welchem Zeitpunkt die Zahlung fällig (geworden) ist, ist hiernach nicht relevant.

Verhaltensknigge für betroffene Mandanten

Für Mandanten, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, für Umsatzsteuerzwecke eine Dauerfristverlängerung hatten und die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2019 pünktlich bis zum 10.2.2020 elektronisch ans Finanzamt übermittelt haben, empfehlen sich folgende beiden Vorgehensweisen:

  • Vorgehensweise – Alternative 1
  • Beantragen Sie für Ihren Mandanten in der Anlage EÜR 2019 einen Betriebsausgabenabzug für die Umsatzsteuerzahlung aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2019.
  • Tragen Sie in der Einkommensteuererklärung im Freitextfeld die Ziffer 1 für ja ein.
  • Das führt dazu, dass die Einkommensteuererklärung auf dem Tisch des Sachbearbeiters im Finanzamt zur Überprüfung landet.
  • Schicken Sie ein kurzes Schreiben ans Finanzamt und schildern Sie, dass Sie aufgrund des Urteils des FG Düsseldorf trotz Dauerfristverlängerung die Umsatzsteuerzahlung aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2019 als Betriebsausgabe in der EÜR 2019 erfasst haben.
  • Lehnt das Finanzamt ab, können Sie Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH VIII R 1/20) ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

Praxistipp | Das Freitextfeld sollte ausgefüllt werden, um bei einer späteren Betriebsprüfung das Risiko zu minimieren, dass ein übereifriges Finanzamt bei einem für Unternehmer negativen BFH-Urteil die Bußgeld- und Strafsachenstelle wegen einer Steuerhinterziehung einschaltet.

* Vorgehensweise – Alternative 2
* Tragen Sie die Umsatzsteuer aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2019 wegen der Dauerfristverlängerung nicht als Betriebsausgabe in die Anlage EÜR 2019 ein.
* Nach Erhalt des Steuerbescheids 2019 legen Sie Einspruch ein und beantragen mit Hinweis auf das Urteil des FG Düsseldorf den Betriebsausgabenabzug für 2019.
* Lehnt das Finanzamt ab, legen Sie Einspruch ein und beantragen das Ruhen des Einspruchsverfahrens unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (VIII R 1/20).

Praxistipp | ariante 2 hat den Vorteil, dass Fälle in einer niedrigen Risikoklasse erst gar nicht auf dem Schreibtisch des Sachbearbeiters zu einer Intensivprüfung landen und zeitnah ein Steuerbescheid verschickt wird. Zwar müsste der Sachbearbeiter bei einem Einspruch die komplette Steuererklärung neu überprüfen, bei Einsprüchen wegen anhängiger Verfahren beim Bundesfinanzhof erfolgt jedoch in der Regel nur eine Überprüfung des strittigen Sachverhalts.

Fundstelle
FG Düsseldorf 9.12.19, 3 K 2040/18 E, Rev. BFH VIII R 1/20