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Der BFH hatte unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung jüngst entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Nur dann kann er sich nämlich auf die immer gleichen Wege einstellen und so – durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder Wohnsitzwahl – auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.
Nach der neuen Vorgabe ist die regelmäßige Arbeitsstätte maximal eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der das größte Gewicht der Gesamttätigkeit zukommt.
BMF 15.12.11, IV C 5 – S 2353/11/10010,
BFH 9.6.11, VI R 55/10,
BFH VI R 36/10; VI R 58/09
FG Baden-Württemberg 27.10.11, 3 K 1849/09; Revision unter VIII R 47/11

Dadurch haben insbesondere Außendienstmitarbeiter und Arbeitnehmer mit Tätigkeiten an verschiedenen Betriebsstätten höchstens noch eine Arbeitsstätte, zu der sie regelmäßig von der Wohnung aus unter Ansatz der Entfernungspauschale pendeln.
Anwendung bei nichtselbstständiger Arbeit
Die aktuelle Rechtsprechung hat zur Folge, dass in der Praxis häufiger Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden können. In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.
Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung in allen offenen Fällen allgemein an. Entgegen R 9.4 Abs. 3 LStR ist jetzt in der Regel von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder dort entweder täglich, wöchentlich einen Tag oder mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Sofern abweichend davon eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder keine regelmäßige Arbeitsstätte geltend gemacht wird, verlangt das BMF Nachweis oder Glaubhaftmachung des qualitativen Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit.
Die geänderte BFH-Rechtsprechung, wonach es entweder nur eine oder möglicherweise auch keine regelmäßige Arbeitsstätte gibt, bringt in der Praxis eine erhebliche Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts für das Lohnbüro mit sich. Denn zusätzlich ermöglicht dies Arbeitnehmern,
häufiger einen höheren Werbungskostenabzug über mehr Kilometer-geld,
Verpflegungspauschalen,
eine steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgebererstattung der Reisekosten und
einen geminderten Zuschlag bei Anwendung der Listenpreis-Regel für die Privatnutzung des Firmenwagens in Anspruch nehmen zu können.
Für Betriebe kommt es darüber hinaus noch zu weniger Arbeitsaufwand durch entfallende Überwachungs-, Trennungs- und Aufzeichnungspflichten. Dies führt zu einer Reduzierung der Haftungsrisiken. Es kommt nunmehr entscheidend darauf an, welche Arbeiten Angestellte am jeweiligen Ort im Verhältnis zur Tätigkeit an anderen betrieblichen Tätigkeitsstätten wahrnehmen und welches Gewicht ihnen zukommt.
Diese Zuordnung kann sich für die Praxis unter Anwendung der bisherigen umfangreichen BFH-Rechtsprechung ergeben. Es bleibt nämlich dabei, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers ist, den er aufgrund des Dienstverhältnisses mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht.
Nur eine regelmäßige Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften
Zur Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte hat sich die Rechtsprechung des BFH in erheblicher Weise zugunsten der Arbeitnehmer geändert. Unter Berücksichtigung des objektiven Nettoprinzips ist nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg davon auszugehen, dass auch bei Beziehern anderer Einkünfte nur eine Betriebsstätte gerechtfertigt ist.
Anderenfalls käme es zu verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlungen. Aus diesem Grund wird diese Auffassung ausgeweitet auf Tätigkeitsorte, an denen berufliche oder gewerbliche Leistungen erbracht werden. Für eine regelmäßige Betriebsstätte kommt es nur noch darauf an, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden, Landwirts oder Freiberuflers befindet. Die Fahrtkosten zu den übrigen Einsatzbereichen sind abziehbare Betriebsausgaben.
Auf den Umstand, dass es sich bei den übrigen Tätigkeitsorten um Stätten verschiedener Auftraggeber handeln kann, während Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen eines Arbeitgebers tätig sind, kommt es nicht an. Die Zahl der Auftraggeber ist bei Gewinneinkünften kein Kriterium für den ortsgebundenen Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit und Selbstständige können über Hunderte von Auftraggebern verfügen, ohne dass dies eine entsprechende Vervielfachung der Zahl der regelmäßigen Betriebsstätten zur Folge hätte.
Die mittlerweile eingelegte Revision war zugelassen, weil das FG von der Rechtsprechung der für die Besteuerung der Landwirte, Gewerbetreibenden und Selbstständigen zuständigen Ertragsteuersenate des BFH abweicht, indem er die geänderte Rechtsprechung des VI. Senats zu Arbeitnehmern auf die Gewinneinkünfte überträgt. Das FG hält außerdem die Frage, ob und welche Folgen die Rechtsprechungsänderung des BFH im Bereich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Fahrten zur Be-triebsstätte hat, für grundsätzlich bedeutsam. Höchstrichterliche Recht-sprechung dazu existiert noch nicht.