In für VERMIETER

Trotz verfassungsrechtlicher Zweifel hatte der BFH bislang an der Einheitsbewertung für die Grundsteuer festgehalten.
Dies gilt aber nur noch für Stichtage bis zum 1.1.2007, weil die Festschreibung der Wertverhältnisse des Grundvermögens auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 anschließend wegen Überschreitung einer angemessenen Dauer nicht mehr als sachgerecht hinnehmbar ist.

BFH 30.6.10, II R 60/08
BFH 30.6.10, II R 12/09; 4.2.10, II R 1/09, BFH/NV 10, 1244


Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung verfehlt insbesondere die sich aus Art. 3 GG ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Insbesondere die Rückrechnung bei Neubauten ergibt nur noch zufällige Schätzungsergebnisse.
Das führt sogar innerhalb einer Gemeinde mit gleichem Hebesatz zu keiner Gleichbehandlung mehr. Ferner führt das jahrzehntelange Unterlassen einer flächendeckenden Grundstücksneubewertung zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug, weil nicht sichergestellt wird, dass dem Finanzamt Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bekannt werden. Auch eine neue Hauptfeststellung im Beitrittsgebiet ist verfassungsrechtlich geboten, weil dort die Wertverhältnisse noch auf den 1.1.1935 festgeschrieben sind. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand kann im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden.
Der BFH musste den jetzt entschiedenen Fall nicht dem BVerfG vorlegen, weil es um das Jahr 2004 und somit einen noch tolerierbaren Zeitraum ging. Es ist jedoch zu erwarten, dass bald das erste Musterverfahren anhängig ist. Der Abschied von den Einheitswerten führt zwar zu deutlich ansteigenden Grundstückspreisen, aber nicht zwingend zu einer höheren Grundsteuerbelastung. Die Kommunen werden die heftigen Wertanstiege zumindest zum Großteil durch reduzierte Hebesätze ausgleichen.