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Sind Schuldner und Gläubiger von Kapitalerträgen nahestehende Personen, kommt der Abgeltungssteuersatz von 25 % nicht zur Anwendung. Ein Näheverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft ist zu bejahen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft durchzusetzen.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen sind Eheleute, die zunächst die alleinigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG waren. Sie übertrugen ihre Gesellschaftsanteile an eine von ihnen errichtete Familienstiftung, blieben aber Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Zugleich bildeten sie neben einer dritten Person den Vorstand der Stiftung.

Die Darlehenskonten der bisherigen Gesellschafter wurden als sonstige Verbindlichkeiten gegenüber den Eheleuten fortgeführt und zu fremdüblichen Bedingungen verzinst. Die von der KG an die Eheleute im Streitjahr 2016 gezahlten Zinsen i. H. v. ca. 330.000 EUR unterwarf das FA dem persönlichen Einkommensteuersatz der Eheleute, weil sie der KG nahestehende Personen seien. Demgegenüber vertraten die Eheleute die Auffassung, dass nach dem zivilrechtlichen Grundkonstrukt einer Stiftung ein Beherrschungsverhältnis ausscheide.

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht erfüllt waren. Danach kommt der Abgeltungssteuersatz von 25 % nicht zur Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.

Im Streitfall waren die Steuerpflichtigen und die GmbH & Co. KG keine einander nahestehenden Personen. Nach Auffassung des FG sind die vom BFH für Kapitalgesellschaften aufgestellten Grundsätze auf Personengesellschaften entsprechend anzuwenden. Demnach ist vorrangig darauf abzustellen, ob der Gläubiger der Kapitalerträge aufgrund seiner Beteiligung über die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft verfügt.

Hat der Gläubiger nicht die Mehrheit der Stimmrechte, kann ein Näheverhältnis nur dann vorliegen, wenn anderweitige besondere Umstände gegeben sind, die auf eine faktische Beherrschung der Personengesellschaft schließen lassen. Im Streitfall schied eine Beherrschung kraft Anteilsbesitz aus, da die Steuerpflichtigen im Streitjahr nicht mehr an der GmbH & Co. KG beteiligt waren.

Im Übrigen lagen auch keine besonderen Umstände vor, die auf eine faktische Beherrschung schließen lassen.

Fundstelle
* FG Münster 28.2.19, 3 K 2547/18, Rev. beim BFH unter VIII R 12/19