In für UNTERNEHMER

Der einem Arbeitnehmer verliehene Nachwuchsförderpreis führt nach einem aktuellen Urteil des BFH zu Arbeitslohn, wenn der Preis für die fachlichen Leistungen und nicht für die Persönlichkeit vergeben wurde. Im zugrunde liegenden Fall erhielt ein angestellter Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhandels vom Verband rund 5.000 EUR, die zuvor in einem Wettbewerb ausgelobt worden waren. Hierbei handelt es sich um eine von Dritten erbrachte Zuwendung, mit der die Arbeitsleistung honoriert wird und die auch im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Der Preis hat dann wirtschaftlich betrachtet den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts.
§ 19 EStG: BFH 23.4.09, VI R 39/08, 20.11.08, VI R 25/05, BStBl II 09, 382; 19.6.08, VI R 4/05, BStBl II 08, 826; 1.2.07, VI R 72/05, BFH/NV 07, 898
§ 22 EStG: BFH 28.11.07, IX R 39/06, BStBl II 08, 469; 8.5.08, VI R 50/05, BStBl II 08, 868


In Abgrenzung hierzu liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Das ist z.B. der Fall, wenn
Preise für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden,
der Preisverleihung kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt,
die Zuwendung keinen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist oder
eine besondere Ehrung der Persönlichkeit vorgenommen wird.
Steuertipp: Solche Preise können auch sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG sein, weil die Gegenleistung durch das Verhalten des Arbeitnehmers veranlasst war, z.B. bei Preisgeldern für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow.