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Der BFH hat aktuell entschieden, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen ist.
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BFH 6.2.14, VI R 61/12

Hintergrund

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen.
Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch Krankheitskosten.
Allerdings hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, nach „§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f der EStDV“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/estdv_1955/gesamt.pdf durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Betroffen hiervon sind beispielsweise Bade- und Heilkuren oder psychotherapeutische Behandlungen.

Sachverhalt

Im Urteilsfall ließen die verheirateten Steuerpflichtigen wegen der Gehbehinderung des Ehemanns einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen von ca. 18.000 EUR machten sie vergeblich in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. In der Begründung hierzu heißt es, die Steuerpflichtigen hätten zuvor ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einholen müssen.

Entscheidung

Der BFH sieht dies anders. Angesichts des abschließenden Charakters der Katalogtatbestände in „§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/estdv_1955/gesamt.pdf sei die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels nicht formalisiert nachzuweisen.
Im zweiten Rechtsgang hat das FG nun die erforderlichen Feststellungen zur medizinischen Notwendigkeit für die Maßnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu treffen, beispielsweise durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.