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Nach dem BMF-Anwendungserlass zum Investitionsabzugsbetrag aus 2009 ist für den Einsatz des § 7g EStG bei Betrieben in der Gründungsphase eine verbindliche Bestellung des geplanten Wirtschaftsguts zwingend erforderlich.
Dies wird als Nachweis der Investitionsabsicht im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags gefordert.
FinMin Schleswig-Holstein 18.10.13, Est Kurzinfo 26/2013VI 306 – S 2139b – 003,
BMF 8.5.09, IV C 6 – S 2139 b/07/10002, BStBl I 09, 633, Rz. 29
BFH 20.6.12, X R 42/11

Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Abweichend hiervon hatte der BFH im Juni 2012 entschieden, dass eine verbindliche Bestellung nicht zwingend erforderlich ist. Wegen der nahezu ausgeschlossenen Missbrauchsgefahr im Vergleich zur vorherigen Ansparabschreibung verzichtete der BFH für den ab 2008 geltenden Investitionsabzugsbetrag damit zwar auf das einschränkende Kriterium der verbindlichen Bestellung, hielt es aber für neu gegründete Betriebe für notwendig, die Investitionsabsicht in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung in geeigneter Form nachzuweisen, wobei nach Meinung des BFH strenge Maßstäbe anzulegen sind.
Die Finanzverwaltung wendet das Urteil jetzt in allen offenen Fällen an, sodass die Passage im BMF-Schreiben aus 2009 überholt ist.

Praxishinweis

Der BFH hält ausschließlich die Anforderung eines Kostenvoranschlags oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung – etwa über den Nutzen einer Solaranlage – zum Nachweis nicht für ausreichend.
Er verlangt entweder mit Kosten verbundene Vorbereitungshandlungen oder eine Beurteilung der künftigen Entwicklung aufgrund von Faktoren, die nach dem Bilanzstichtag eintreten und die frühere Investitionsabsicht bestätigen. Konkrete Kriterien hat der BFH leider nicht aufgestellt, sodass eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.