In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen. |

Sachverhalt

Streitig war, wie bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 EStG und der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG der Nachweis für die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw zu führen ist.

Sowohl bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 bis 4 EStG als auch bei der Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich.

Entscheidung

Der BFH hat nun entschieden, dass der Nachweis einer nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw i. S. d. § 7g EStG nicht nur durch ordnungsgemäße Fahrtenbücher geführt werden kann. Denn die Frage, wie die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts nachzuweisen sind, ist in § 7g EStG nicht ausdrücklich geregelt.

Geklärt ist lediglich, dass der Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw jedenfalls nicht anhand der 1 %-Regelung geführt werden kann. Denn der Durchschnittswert i. H. v. monatlich 1 % des abgerundeten Bruttolistenpreises entspricht in etwa einem Anteil der Privatnutzung von 20 bis 25 %.

Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw ist nach Auffassung des BFH nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er kann auch durch andere Beweismittel geführt werden. Möglich ist der Nachweis auch durch – zeitnah geführte – Aufzeichnungen.

Der BFH verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.

Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob ihm die Beweise eine hinreichend sichere Überzeugung dafür vermitteln, dass der Steuerpflichtige das Fahrzeug zu mindestens 90 % betrieblich genutzt hat. Dabei ist es dem Steuerpflichtigen nicht verwehrt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO ergänzend zu den Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern weitere Belege vorzulegen, um für die Zwecke des § 7g EStG die betriebliche Veranlassung der aufgezeichneten Fahrten und damit die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw zu dokumentieren.

Beachten Sie | Die im ursprünglichen Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 enthaltene Reduzierung der „ausschließlichen oder fast ausschließlichen Nutzung“ des durch § 7g EStG begünstigten Wirtschaftsguts auf eine mehr als 50%ige Mindestnutzung wurde nicht umgesetzt.

Fundstelle
BFH 15.7.20, III R 62/19