In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Handwerksmeister erhalten als Zuschuss für die Unternehmensneugründung oder den Erwerb von Kapitalgesellschafts-Anteilen zur Existenzgründung eine Meistergründungsprämie.
Der Zuschuss zur Gründung eines Einzelunternehmens stellt Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit dar und ist steuerpflichtig.
Dient er hingegen der Gründung oder dem Erwerb von GmbH-Anteilen, erwachsen durch Einlageleistung oder Kaufpreiszahlung Anschaffungskosten auf die Beteiligung nach § 17 EStG und der Zuschuss mindert diese, da er mit Gründung oder Erwerb der Beteiligung rechtlich verknüpft ist.
Dies kann dazu führen, dass sich ein steuerpflichtiger Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Beteiligung nach § 17 EStG um den erhaltenen Zuschuss erhöht.
OFD Münster 21.2.13, S 2121 – 26 – St 12 – 33

Sachverhalt
Im Urteilsfall ging es um die Möglichkeit der Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags für eine Fotovoltaikanlage. Der Steuerpflichtige erzielte in erster Linie erhebliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem Gartenbaubetrieb.
Mit der Einkommensteuererklärung 2008 setzte er mit Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelte negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 110.000 EUR an. Es handelte sich hierbei um einen Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung eines Fotovoltaik-Kraftwerks, das im Rahmen eines neuen Gewerbebetriebs betrieben werden sollte.
Die Anschaffungskosten bezifferte der Steuer-pflichtige auf 275.000 EUR. Eine verbindliche Bestellung dieses Kraftwerks für rund 620.000 EUR netto lag vor. Das Finanzamt berücksichtigte den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag wie beantragt.
Mit der Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger einen weiteren Verlust aus dem geplanten Gewerbebetrieb Fotovoltaikanlage in Höhe von 90.000 EUR durch die entsprechende Aufstockung des 2008 angesetzten Investitionsabzugsbetrags geltend.
Diese Aufstockung lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf Tz. 6 des BMF-Schreibens zu Zweifelsfragen des Investitionsabzugsbetrags ab. Ein Investitionsabzugsbetrag könne nur in einem Jahr geltend gemacht werden.
Entscheidung
Nach Meinung des FG Niedersachsen steht der Aufstockung auf 40 % der Investitionskosten bis zum Höchstbetrag von 200.000 EUR wie im Urteilsfall für die Neuanschaffung einer Fotovoltaikanlage nichts entgegen.
Das FG weist dabei auf seine ähnlich lautenden vorherigen Urteile hin. Ansonsten hätte der Gesetzgeber ausdrücklich formulieren müssen, dass der Investitionsabzugsbetrag nur in einem einzigen Jahr gebildet werden dürfe.
Es ergibt nach Auffassung des Gerichts keinen Sinn, dem Steuerpflichtigen einerseits ein doppeltes Wahlrecht einzuräumen, ob und in welcher Höhe er den Abzugsbetrag in Anspruch nimmt und ihm dann anderseits zu verbieten, diese Summe auf den Investitionszeitraum zu verteilen.
Auch in der Gesetzesbegründung zur Neueinführung wurde die Frage der Beschränkung auf einen VZ nicht ausdrücklich erwähnt, die übrigen Rechtsänderungen im Verhältnis zur bisherigen Gesetzeslage aber im Einzelnen dargelegt.
Durch die Neufassung sollten kleine und mittlere Betriebe von der Unternehmensteuerreform profitieren, indem ihre Liquidität und Eigenkapitalausstattung gefördert und ihre Investitionskraft gestärkt wird. Dieser Zweck gebietet es geradezu, die Verteilung des Investitionsabzugsbetrags über mehrere Jahre zuzulassen, betonten die Richter.
Praxishinweise
# Die FG Düsseldorf und Köln hatten zur Ansparrücklage bereits entschieden, dass diese nachträglich erhöht werden kann. Das Wahlrecht besteht im ersten Jahr der Bildung und kann noch in den beiden Folgejahren in Anspruch genommen werden, soweit die Investition dann noch geplant und nicht durchgeführt ist.
# Der BFH hatte schon die nachträgliche erstmalige Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags für zulässig beurteilt. Hiernach ist der geforderte Finanzierungszusammenhang auch dann gewahrt, wenn der Investitionsabzugsbetrag erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung nachträglich beantragt wird, entweder bis zum Ablauf der Einspruchsfrist oder im Rahmen des § 164 AO.
# Die Entscheidungen gestatten es allerdings nicht, nachträglich einen Investitionsabzug für andere als bisher geltend gemachte Wirtschaftsgüter abzuziehen und dadurch die Voraussetzungen für die Bezeichnung des begünstigten Wirtschaftsguts seiner Funktion nach zu umgehen. Dieses Erfordernis ist nämlich auf den einzelnen Gegenstand bezogen, das gesondert zu beschreiben ist.