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Wurde der Teilwert eine Pensionsrückstellung fehlerhaft berechnet und daher mit einem Wert in der Bilanz angesetzt, der unter dem Teilwert liegt, so greift das gesetzliche Nachholverbot ein.
BFH 14.1.09, I R 5/08, DStR 09, 791, 13.2.08, I R 44/07, BStBl II 08, 673; 10.7.02, I R 88/01, BStBl II 03, 936,
BMF 5.5.08, IV B 2 – S 2176/07/0009; BStBl I 08, 570; 11.12.03, IV A 6 – S 2176 – 70/03, BStBl I 03, 746


Nach § 6a Abs. 4 EStG darf eine Pensionsrückstellung nämlich höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des aktuellen und des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Die gesetzlich bestimmten Ausnahmen – etwa bei geänderten biometrischen Rechnungsgrundlagen – gelten nach dem Beschluss des BFH nicht bei fehlerhafter Bilanzierung.
In der Praxis kommt es aus unterschiedlichen Gründen zu Fehlern bei der Berechnung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung. In diesen Fällen ist keine Ausnahme vom Nachholverbot vorgesehen. Zwar hatte der BFH wiederholt Ausnahmen von der Anwendung des Nachholverbots zugelas-sen, etwa wenn die zu geringe Rückstellung auf geänderter Rechtsprechung beruht oder dem Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörden auf-gedrängt worden ist. Berechnungsfehler des versicherungsmathematischen Gutachtens berechtigten aber nicht zu einer Nachholung.

Steuer-Tipp

In Bilanzabschlüssen ab 2009 muss zwingend die heraufgesetzte Regelaltersgrenze angesetzt werden. Dabei ist bei Pensionsanwartschaften grundsätzlich das vertraglich vereinbarte Pensionsalter maßgebend. Verweist die Zusage auf die Regelaltersgrenze, ist entweder ein gerundeter Jahreswert zu verwenden oder alternativ der Eintrittszeitpunkt des Versorgungsfalls mit der Vollendung des 63. Lebensjahres anzunehmen.
_siehe auch :_
„Erdiendauer bei nachträglicher Erhöhung“: