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Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als „kurze Zeit“ ist – entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung – ein Zeitraum von mindestens 12 Tagen anzunehmen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Auf seine Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2014 überwies er am 7.1.2015 den Betrag von rund 2.000 EUR durch Banküberweisung vom 4.1.2015. Fraglich war nunmehr, ob der Betrag bei der EÜR des Jahres 2014 als Betriebsausgabe angesetzt werden kann.

Der Steuerpflichtige vertritt die Auffassung, bei der Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2014 handle es sich um eine wiederkehrende Betriebsausgabe. Diese Betriebsausgabe falle unter den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 EStG. Auf die abgabenrechtliche Fälligkeit, die sich für das Streitjahr um 2 Tage auf den 12.1.2015 verschoben habe und damit nicht mehr innerhalb der sog. 10-Tagesfrist liege, könne es nicht ankommen, da eine Berücksichtigung dieser Verschiebung gerade zu den vom Gesetzgeber nicht bezweckten Zufallsergebnissen führe. Das heißt, dass in 2 von 7 Jahren, unabhängig von der tatsächlich erfolgten Zahlung eine Zurechnung in das andere Wirtschaftsjahr erfolge.

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt. Zwar gilt als „kurze Zeit“ nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. An dieser Auslegung will das FG jedoch nicht dogmatisch festhalten, sondern die Sonderregelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG auch im Streitfall anwenden.

Das FG gelangt zu dieser Auffassung, weil es die Auslegung, es handele sich bei einer „kurzen Zeit“ im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG um einen Zeitraum von bis zu höchstens 10 Tagen, für modifizierungsbedürftig hält. Die innergesetzliche steuerliche Logik, die sich im Zusammenhang mit der möglichen Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Aufwand ergibt, ist nicht mit der Einschränkung einer 10-Tage-Regelung in Einklang zu bringen.

Zwar kann die Rechtsprechung, auf die Rechtsauffassung, der unbestimmte Rechtsbegriff „kurze Zeit“ erfasse einen Zeitraum von höchstens 10 Tagen, auf eine lange Tradition zurückblicken. Gleichwohl kann nicht außer Betracht bleiben, dass die entsprechende Festlegung völlig willkürlich und ohne nachvollziehbare Begründung erfolgte.

Ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes nunmehr eine andere Auslegung, so ist diesem Ergebnis gegenüber einer unbegründeten willkürlichen Festlegung der Vorzug zu geben, auch wenn sie über Jahre Bestand hatte. Entsprechend der Erweiterung des Zeitraums hinsichtlich der Leistung erweitert sich auch der Zeitraum, der für die Fälligkeit der entsprechenden Leistung zu berücksichtigen ist, auch auf mindestens 12 Tage.

Fundstelle
* FG München 7.3.18, 13 K 1029/16, Rev. eingelegt, BFH VIII R 10/18