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Bei Prüfungsanordnungen mit Datum ab dem 1.1.2025 haben Prüfer des Finanzamts die Möglichkeit, die Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung durch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen sicherzustellen. Was es mit dem Mitwirkungsverzögerungsgeld und dem Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld auf sich hat und wie sich diese Sanktionen vermeiden lassen, erörtert der folgende Praxisbeitrag.

Grundsätze zu den Mitwirkungspflichten eines Steuerpflichtigen

Welche Mitwirkungspflichten ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Außenprüfung hat, regelt § 200 AO. Es wird insbesondere erwartet, dass der Steuerpflichtige den Prüfern des Finanzamts Auskünfte erteilt, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegt, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 AO unterstützen.

In der Praxis nehmen es Steuerpflichtige mit ihren Mitwirkungspflichten nicht immer so ganz ernst. Insbesondere bei Konzernprüfungen kann es passieren, dass Fragen der Finanzverwaltung erst nach einem Jahr oder später beantwortet werden.

Da Betriebsprüfungen mit Datum der Prüfungsanordnung ab 1.1.2025 binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung abgeschlossen sein müssen (§ 173 Abs. 4 Satz 3 AO), könnte die verzögerte Mitwirkung des Steuerpflichtigen dazu führen, dass das Finanzamt nicht alle geplanten Prüfungshandlungen in dem Fünfjahreszeitraum erledigen kann.

Aus diesem Grund wurde das sogenannte qualifizierte Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO eingeführt. Kommt ein Steuerpflichtiger auch dieser angeordneten qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht oder nicht zeitnah nach, drohen folgende Sanktionen:

  • Mitwirkungsverzögerungsgeld

  • Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld

  • Verlängerung der fünfjährigen Festsetzungsfrist

Verhaltensknigge, um qualifiziertes Mitwirkungsverlangen zu vermeiden

Die dargestellten Eskalationsstufen lassen sich natürlich ganz einfach vermeiden, indem ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 200 AO zeitnah nachkommt. Ist schon vor Beginn klar, dass er eigentlich keine Zeit hat, auf die Anfragen des Prüfers zeitnah zu reagieren, sollte in Erwägung gezogen werden, dass der Steuerberater erster Ansprechpartner des Prüfers wird, um die Mitwirkungspflichten nach § 200 AO zu erfüllen.

Praxistipp

Ansonsten ist die offene und dauernde Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen bzw. Steuerberater und dem Prüfer des FA der Schlüssel dafür, dass es erst gar nicht zu einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO kommt. Können Unterlagen oder Auskünfte nicht zeitnah erbracht werden, sollte der Prüfer umgehend informiert werden. Zugleich sollten die Gründe für die Verzögerung dargelegt und ein Zeitfenster für die Vorlage genannt werden.

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Zunächst schickt der Prüfer des Finanzamts eine Prüfungsanordnung an den Steuerpflichtigen und vereinbart einen Prüfungsbeginn. Entweder schickt der Prüfer dem Steuerpflichtigen seine Anfragen bereits in einer Anlage zur Prüfungsanordnung oder übergibt diese zum Prüfungsbeginn.

Kommt der Prüfer zu der Erkenntnis, dass der Steuerpflichtige ohne plausible Gründe seinen Mitwirkungspflichten nach § 200 AO nicht nachkommt, kann er dem Steuerpflichtigen nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung einen weiteren Verwaltungsakt zuschicken, in dem er ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO anordnet; vorausgesetzt natürlich, dass die ursprüngliche Prüfungsanordnung ein Datum ab dem 1.1.2025 trägt.

Natürlich könnte gegen das qualifizierte Mitwirkungsverlangen Einspruch eingelegt werden. Schließlich handelt es sich hier um einen Verwaltungsakt. Doch besser ist es, es erst gar nicht so weit kommen zu lassen.

Beachten Sie | Nach § 200a Abs. 1 Satz 4 AO ist dieses qualifizierte Mitwirkungsverlangen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe zu erfüllen. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist zwar verlängert werden. Klar ist aber auch: Sollte der Steuerpflichtige auch beim qualifizierten Mitwirkungsverlangen seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht zeitnah erfüllen, setzt das die eingangs erwähnten Sanktionen in Gang.

Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds

Kommt ein Steuerpflichtiger dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht hinreichend innerhalb der Monatsfrist nach, „ist“ ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen.

Dieses Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt für jeden vollen Tag der Mitwirkungsverzögerung, höchstens für 150 Kalendertage, 75 EUR. Die Entstehung des Verzögerungsgelds endet mit Ablauf des Tags der Schlussbesprechung im Zusammenhang mit der Außenprüfung. Anders als beim Zwangsgeld bleibt es bei der Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes, selbst wenn die geforderten Unterlagen bzw. Auskünfte später vom Steuerpflichtigen doch beigebracht werden.

Nun könnten Steuerpflichtige das Mitwirkungsverzögerungsgeld problemlos aus der „Portokasse“ bezahlen. Schließlich beträgt das Mitwirkungsverzögerungsgeld maximal 11.250 EUR (150 Tage × 75 EUR/Tag). Doch das Mitwirkungsverzögerungsgeld ist nur der Anfang der Eskalationsspirale.

Schlimmer als das Verzögerungsgeld wäre die Verlängerung der eigentlich fünfjährigen Festsetzungsfrist um die Dauer der vom Steuerpflichtigen verursachten Mitwirkungsverzögerung. Der Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld ist finanziell deutlich belastender, spielt aber wohl frühestens ab dem Jahr 2030 eine Rolle (siehe nachfolgende Ausführungen).

Praxistipp

Denkbar wäre auch, dass vom FA mehrere Mitwirkungsverlangen kumulativ oder zeitlich versetzt angeordnet werden können. Wird also zu verschiedenen Fallkonstellationen jeweils ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt, kann es trotz des Maximalbetrags von 11.250 EUR je Mitwirkungsverlangen in der Summe zu einer finanziell belastenden Situation kommen.

Ermessen beim Mitwirkungsverzögerungsgeld

Grundsätzlich hat ein Prüfer des Finanzamts bei der Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgelds keinen Ermessensspielraum. Denn nach dem Gesetzeswortlaut „ist“ bei Nichterfüllung oder bei nicht hinreichender Erfüllung der Mitwirkungspflichten ein Verzögerungsgeld festzusetzen.

Ausnahme: Nur wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass die Mitwirkungsverzögerung entschuldbar ist, soll auf die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds verzichtet werden.

Beachten Sie | Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Das Ermessen beim Mitwirkungsverzögerungsgeld beschränkt sich damit auf die Verschuldensfrage.

Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld

Der Prüfer kann zusätzlich zum Mitwirkungsverzögerungsgeld auch einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Abs. 3 AO festsetzen. Der Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt 25.000 EUR pro Tag, maximal für 150 Kalendertage. Hier sprechen wir immerhin von einem maximalen Zuschlag von 3.750.000 EUR.

Der Zuschlag kann festgesetzt werden, wenn ein Wiederholungsfall vorliegt und zu befürchten ist, dass das Mitwirkungsverlangen ohne einen Zuschlag nicht erfüllt werden wird (§ 200a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO).

Im Wiederholungsfall der fehlenden Mitwirkung kann der Zuschlag festgesetzt werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde. Ein Zuschlag im Wiederholungsfall kann also frühestens ab dem Jahr 2030 festgesetzt werden.

Der Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld kann aber auch früher festgesetzt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld seiner aktuellen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen wird.