In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Missglückt der Betriebsübergang nach § 613a BGB, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse mit dem alten Arbeitgeber bestehen: Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt nicht nur den tatsächlichen Übergang eines Betriebs(-teils) voraus, sondern auch den Wechsel der Verantwortlichkeit an der Spitze der betroffenen Unternehmen.

Fundstelle
BAG 25.1.18, 8 AZR 615/16