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Für die Bewertung von im Anlagevermögen befindlichen Goldvorräten ist auf den Börsenkurs zum Bilanzstichtag abzustellen. |

Gold als Anlagevermögen und deren Bewertung

Streitig war die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer Wertaufholung bei dem Bilanzansatz eines Goldvorrats.

Im Anlagevermögen der Steuerpflichtigen befanden sich am 12.12.2011 in US-Dollar erworbene Goldvorräte. Auf diese wurden in den Folgejahren Teilwertabschreibungen vorgenommen. Im Jahr 2014 wurde der Goldvorrat mit 175.750 EUR bewertet. Diesen Wert übernahm die Steuerpflichtige auch in der Bilanz 2015 und 2016. Die Steuerpflichtige wies darauf hin, dass der aktuelle Aufwärtstrend nicht sicher sei und daher in der Bewertung keine Veränderung vorgenommen werde.

Das FG erhöhte dagegen den Wertansatz bei der Veranlagung 2016 um rund 20.000 EUR, und zwar auf der Grundlage des aktuellen Börsenpreises.

Argumentation eines singulären „Ausreißers“ wird nicht akzeptiert

Nach Auffassung des FG ist bei der Bewertung des Goldes, dessen Wert an der Börse festgestellt wird, das Abstellen auf das objektivierbare typisierte Kriterium des Börsenwerts zum Bilanzstichtag sachgerecht.

Anhaltspunkte dafür, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Wert der Goldanlage nicht widerspiegelte, waren im Streitfall nicht ersichtlich. In Höhe der Differenz zu den historischen Anschaffungskosten war daher eine Wertaufholung vorzunehmen.

Das FG hält es für sachgerecht und den Grundsätzen der Bilanzierung entsprechend, den Börsenwert bezogen auf den Bilanzstichtag und nicht einen Durchschnittswert vorangegangener Stichtage bzw. des gesamten Jahres anzusetzen.

Da in den jeweils aktuellen Börsenwert und damit auch in den Börsenwert zu dem jeweiligen Bilanzstichtag eine Prognose der Marktteilnehmer über die künftige Marktentwicklung eingeflossen ist, entspricht der Ansatz des Börsenwerts zum Bilanzstichtag dem gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG maßgeblichen Aspekt der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer etwaigen Wertminderung.

Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Börsenwert per 31.12.2016 um einen im Verlauf des Jahres singulären „Ausreißer“ handelte, lagen im Streitfall nicht vor.

Fundstelle
FG Hamburg 3.6.20, 5 K 20/19, NZB BFH XI R 32/20