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Das VG Aachen hat entschieden, dass einem wegen Steuerhinterziehung verurteilten Apotheker zwar die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke entzogen werden kann. Den in einem weiteren Gerichtsprozess drohenden Widerruf der Apotheker-Approbation lehnte das VG jedoch ab.

Der klagende Apotheker hatte über mehrere Jahre eine Manipulationssoftware zur Verkürzung von Steuern im Umfang von rund 2 Mio. EUR genutzt. Das VG sah darin allerdings kein Verhalten, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergebe, da das Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient in der gesundheitlichen Beratung nicht berührt sei.

Von dem Fehlverhalten waren zudem weder die Abrechnungen gegenüber den Kunden noch die Krankenkassen betroffen. Insofern lag keine Schädigung des öffentlichen Gesundheitssystems vor. Darüber hinaus hatte der Apotheker die hinterzogene Steuer vollständig nachgezahlt.

Fundstelle
VG Aachen 10.1.19, 5 K 4827/17