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Bereits zum 1.1.2020 hat der Gesetzgeber erstmals gesetzlich definiert, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitgeberleistung als steuerpflichtige Geldleistung oder als steuerbegünstigter Sachlohn zu qualifizieren ist. Rund eineinhalb Jahre nach dieser gesetzlichen Klarstellung hat das Bundesfinanzministerium zu dieser Thematik ein ausführliches Schreiben veröffentlicht und eine Übergangsregelung bis Ende 2021 geschaffen. Die wichtigsten Informationen dieses BMF-Schreibens zur lohnsteuerlichen Abgrenzung von Geldleistungen und Sachlohn haben wir für Sie zusammengefasst. |

Gesetzliche Vorschrift zur Abgrenzung von Geldleistungen und Sachlohn

Im Jahressteuergesetz 2019 wurde der lohnsteuerliche Begriff der Sachzuwendungen erstmals gesetzlich für die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und § 37b EStG definiert. Seit 1.1.2020 gilt lohnsteuerlich danach Folgendes (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG):

„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes erfüllen.“

Dass diese beiden Sätze in der Praxis mehr Fragen aufwerfen als beantworten, dürfte nicht für Verwunderung sorgen. Bei Lohnsteuerprüfungen für Anmeldungszeiträume ab 2020 kam es diesbezüglich bereits zu Kontroversen zwischen Lohnsteuerprüfern und Beratern bzw. Arbeitgebern.

Praxistipp | Die lohnsteuerlichen Unsicherheiten dürften durch ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu dieser Thematik nun ausgeräumt worden sein (BMF 13.4.21, IV C5 – S 2334/19/10007:002). Steuerberater sollten Mandanten anbieten, die lohnsteuerlichen Vereinbarungen dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für steuerfreie Sachleistungen vorliegen. Für Gutscheine und Geldkarten, die lediglich die Voraussetzungen des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) nicht erfüllen, besteht für diese Tax-Compliance-Prüfung übrigens keine Eile. Es greift eine Übergangsregelung bis Ende 2021.

Übergangsregelung für Gutscheine und Geldkarten

§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG definiert bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) lohnsteuerlich als Sachbezug, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

* Der Gutschein wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt,
* die Gutscheine und Geldkarten sind ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten geeignet und
* es werden die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz erfüllt.

Bei der letzten Voraussetzung zum Zahlungsdienstaufsichtsgesetz herrschte seit 1.1.2020 die größte lohnsteuerliche Unsicherheit. Doch selbst wenn Gutscheine und Geldkarten diese Voraussetzungen seit 1.1.2020 nicht erfüllen, droht für die Vergangenheit und zunächst lohnsteuerlich kein Haftungsrisiko für Arbeitgeber. Denn es reicht aus, wenn die Geldkarte oder der Gutschein die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes ab 1.1.2022 erfüllt (BMF 13.4.21, IV C5 – S 2334/19/10007 :002; Rz. 3).

Praxistipp | Diese Übergangsregelung gilt übrigens auch bei der Sozialversicherung. Werden danach bis 31.12.2021 Gutscheine und Geldkarten vom Finanzamt lohnsteuerlich wie Sachlohn behandelt, obwohl die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes nicht erfüllt sind, sind diese Arbeitgeberleistungen auch sozialversicherungsrechtlich als Sachlohn anzusehen (Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 24.3.21, TOP 5).

Vorsicht: Die Übergangsregelung ist nicht grenzenlos

Die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2021 gilt übrigens nur für Geldkarten und Gutscheine, soweit der Arbeitnehmer damit ausschließlich Waren und Dienstleistungen beziehen kann. Unabhängig von der Übergangsregelung liegt demnach eine Geldleistung und kein Sachlohn vor, wenn

* die Geldkarte oder der Gutschein über eine Barauszahlungsfunktion verfügt;
* verbleibendes Restguthaben ausbezahlt wird;
* die Geldkarte oder der Gutschein über eine eigene IBAN verfügt;
* die Geldkarte oder der Gutschein für Überweisungen verwendet werden kann;
* mit dem Gutschein oder der Geldkarte Devisen erworben werden können;
* die Geldkarte oder der Gutschein als Zahlungsmittel hinterlegt werden kann.

Praxistipp | Weisen Sie Ihre Mandanten auf dieses lohnsteuerliche Risiko seit dem 1.1.2020 hin und bieten Sie hier eine umgehende Überprüfung und die Anpassungen der Voraussetzungen hin zum lohnsteuerlich begünstigten Sachbezug an.

Beachten Sie, dass es keine abschließende Aufzählung gibt, wann begünstigter Sachlohn vorliegt

In dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.4.2021 findet sich folgende nicht abschließende Aufzählung zu Arbeitgeberleistungen, die als Sachbezug i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG zu qualifizieren sind (Rz. 5 bis 9). Unter anderem sind dies:

* Papier-Essensmarken (Essensgutscheine und Restaurantschecks) sowie arbeitstägliche Arbeitgeberzuschüsse zu Mahlzeiten

* Die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber

* Die Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann, sofern die Beiträge nicht nach § 40b Abs. 3 EStG pauschal besteuert werden

* Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen (siehe dazu nachfolgende Besonderheiten).

Lohnsteuerliche Differenzierung zwischen verschiedenen Gutscheinen und Geldkarten

Spätestens ab 1.1.2022 müssen Gutscheine oder Geldkarten unter lohn- und einkommensteuerlichen Auslegungen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG erfüllen. Wann diese Kriterien erfüllt sind, verdeutlicht das folgende Schaubild:

Lohnsteuerlicher Sachbezug zu bejahen

Bezug ausschließlich von Waren und Dienstleistungen vom „Aussteller“ des Gutscheins oder aus der „Produktpalette des Ausstellers“
* Unabhängig von der Betragsangabe
* „Keine“ Beschränkung auf das Inland

Bezug ausschließlich von Waren und Dienstleistungen bei einem „begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen (siehe BMF, Rz. 10) oder aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen
* Unabhängig von der Betragsangabe
* Beschränkung auf das Inland

Leser-Service
Hat Ihr Mandant Arbeitgeberleistungen in Form von Gutscheinen und Geldkarten gewährt, die die Voraussetzungen des ZAG nicht erfüllen und deshalb seit 1.1.2020 eine Lohnsteuerversteuerung vorgenommen, kann diese rückgängig gemacht werden. Wie das in der Praxis funktioniert, verdeutlicht der nachfolgende Praxisbeitrag.