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In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und § 6c EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 sind ab 1.1.2023 verschiedene Neuregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale zu beachten, die Einfluss auf die Höhe des zu beantragenden Lohnsteuerfreibetrags für 2023 und auf den zu beantragenden Werbungskostenabzug in der Steuererklärung 2023 haben können.

Beachten Sie  | Die folgenden Neuregelungen basieren auf Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags vom 2.12.2022 (Bundestags-Drucksache 1627/22).

Neuregelung 1: Aus Höchstbetrag wird Pauschbetrag

Steht für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, können ab 2023 pauschal Werbungskosten von 1.260 EUR pro Jahr abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG neu). Bis zum 31.12.2022 mussten die Werbungskosten in Höhe von bis zu 1.250 EUR im Jahr nachgewiesen werden (= Höchstbetrag), ab 2023 wird also auf den Nachweis der anteiligen Arbeitszimmerkosten verzichtet (= Pauschbetrag).

Praxistipp

Die Jahrespauschale in Höhe von 1.260 EUR ist personenbezogen anzuwenden. Das bedeutet im Klartext: Benutzen mehrere Arbeitnehmer dasselbe häusliche Arbeitszimmer, darf der Pauschbetrag in Höhe von 1.260 EUR je Arbeitnehmer abgezogen werden. Der Pauschbetrag wird also nicht raumbezogen gewährt (siehe Gesetzesbegründung in Bundestags-Drucksache 20/4729 vom 30.11.22).

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin hat keinen anderen Arbeitsplatz und nutzt für Büro­arbeiten ein häusliches Arbeitszimmer. Die anteiligen Arbeitszimmerkosten betragen 700 EUR. Der Werbungskostenabzug für 2022 würde 700 EUR nur gegen Nachweis betragen. Für 2023 ergibt sich ein Werbungskostenabzug von 1.260 EUR Werbungskostenabzug und das ohne Nachweis.

Neuregelung 2: Neuer Pauschbetrag ist zu zwölfteln

Kleiner Wermutstropfen: Bei dem neuen Pauschbetrag von 1.260 EUR ab 2023 handelt es sich nicht mehr um einen Jahresbetrag. Dieser Pauschbetrag ist vielmehr für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, um ein Zwölftel zu mindern.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer richtet sich im Mai 2023 ein häusliches Arbeitszimmer ein. Ihm steht ein Pauschbetrag in Höhe von 1.067 EUR (1.260 EUR x 8/12) zu.

Variante

Eine Arbeitnehmerin nutzt vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 regelmäßig ihr häusliches Arbeitszimmer. Bis 30.6. hat sie noch einen anderen Arbeitsplatz, ab 1.7.2023 hat sie nachweislich keinen anderen Arbeitsplatz mehr. Folge: Der abziehbare Pauschbetrag beträgt 630 EUR.

Neuregelung 3: Homeoffice-Pauschale entfristet und erhöht

Die im Jahr 2020 eingeführte Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 EUR pro Tag, maximal in Höhe von 600 EUR pro Jahr, für Tage, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wird, war ursprünglich nur für die Jahre 2020, 2021 und 2022 vorgesehen. Durch das Jahressteuergesetz wurde die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 EUR pro Tag für 2023 und folgende Jahre entfristet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG neu).

Der Höchstbetrag für die Homeoffice-Pauschale erhöht sich zudem ab dem 1.1.2023 von bisher 600 EUR auf 1.260 EUR pro Jahr.

Werbungskosten im Rahmen der Homeoffice-Pauschale bis 2022/ab 2023

Pro Tag

5 EUR Werbungskosten/ Betriebsausgabe 2020 bis 2022
6 EUR  Werbungskosten/ Betriebsausgabe 2023

Höchstbetrag pro Jahr

600 EUR Werbungskosten/ Betriebsausgabe 2020 bis 2022
1.260 EUR Werbungskosten/ Betriebsausgabe 2023

Maximale Homeoffice-Tage

120 Werbungskosten/ Betriebsausgabe 2020 bis 2022
210 Werbungskosten/ Betriebsausgabe 2023

Neuregelung 4: Homeoffice-Pauschale trotz Auswärtstätigkeit

Neu ist beim Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug ab 2023 auch, dass die Homeoffice-Pauschale ausnahmsweise selbst dann berücksichtigt werden kann, wenn die Tätigkeiten an einem Tag nicht ausschließlich von zu Hause erledigt wurden. Besteht „dauerhaft“ kein anderer Arbeitsplatz, kann die Homeoffice-Pauschale von 6 EUR ab 2023 auch an Arbeitstagen geltend gemacht werden, an denen der Arbeitnehmer bzw. Unternehmer auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte tätig war (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG neu).

Praxistipp

Fehlt es dauerhaft an einem anderen Arbeitsplatz, ist es ab 2023 also möglich, dass neben der Homeoffice-Pauschale am gleichen Tag eine Entfernungspauschale oder die Dienstreisepauschale für Fahrtkosten geltend gemacht wird. Für den Abzug der Dienstreisepauschale ist jedoch Voraussetzung, dass mehr als die Hälfte der Gesamtarbeit im Homeoffice gearbeitet wurde (siehe Beispiel in Gesetzesbegründung in Bundestags-Drucksache 20/4729 vom 30.11.22)

Neuregelung 5: Keine Homeoffice-Pauschale bei doppelter Haushaltsführung

In den Jahren 2020 bis 2022 war es aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Norm möglich, die Homeoffice-Pauschale in Höhe von bis zu 600 EUR für die Arbeit in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort steuerlich abzuziehen, selbst wenn bereits sämtliche Unterkunftskosten im Rahmen des Werbungskostenabzugs für eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigt wurden. Ab dem Jahr 2023 ist diese Lücke im Gesetz leider geschlossen. Will heißen: Sobald ein Steuerzahler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend macht, ist der zusätzliche Abzug der Homeoffice-Pauschale ab 2023 im Fall der Arbeit in der Zweitwohnung ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 3 EStG neu).