In der Vergangenheit konnten Arbeitgeber die Rückgängigmachung einer pauschalen Lohnsteuer (z. B. nach § 37b EStG) durch Erfassung einer negativen Pauschalsteuer in der Lohnsteueranmeldung geltend machen. Ab dem Lohnsteueranmeldungszeitraum 2026 ist es nicht mehr möglich, eine negative pauschale Lohnsteuer einzutragen. Hier kommt es zu einem Abbruchhinweis.
Hintergrund: Änderungen einer pauschalen Lohnsteuer sind ab 2026 durch eine berichtigte Lohnsteueranmeldung zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die pauschale Lohnsteuer ursprünglich (fehlerhaft) angemeldet wurde.

