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Durch das am 26.6.2013 verabschiedete Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist eine Regelung zur Lohnsteuer-Nachschau neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Die Vorschrift ist zum 30.6.2013 in Kraft getreten.

In einem Schreiben vom 16.10.2014 nimmt die Finanzverwaltung dazu Stellung. Danach gilt zur Lohnsteuer-Nachschau folgendes zu beachten:

Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Auf-klärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Steuererheblich sind Sachverhalte, die eine Lohnsteuerpfl icht begründen oder zu einer Änderung der Höhe der Lohnsteuer oder der Zuschlagsteuern führen können. Das für die Lohnsteuer-Nachschau zuständige Finanzamt kann das Finanzamt, in dessen Bezirk der steuererhebliche Sachverhalt verwirklicht wird, mit der Nachschau beauftragen.

Die Lohnsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung. Es bedarf weder einer Prüfungsanordnung noch einer Schlussbesprechung oder eines Prüfungsberichts. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Nachschau ist ein Antrag auf ver-bindliche Zusage nicht zulässig.

Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags, der Kirchenlohnsteuer oder von Pfl ichtbeiträgen zu einer Arbeits- oder Arbeit-nehmerkammer.

Ziel der Lohnsteuer-Nachschau ist es, einen Eindruck von den räumlichen Verhältnissen, dem tatsächlich eingesetzten Personal und dem üblichen Geschäftsbetrieb zu gewinnen. Eine Lohnsteuer-Nachschau kommt insbesondere in Betracht:

  • bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
  • zur Feststellung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmereigenschaft,
  • zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer,
  • bei Aufnahme eines neuen Betriebs

Zweck der Lohnsteuer-NachschauLohnsteuer-Nachschau

  • zur Feststellung, ob der Arbeitgeber eine lohnsteuerliche Betriebsstätte unterhält,
  • zur Feststellung, ob eine Person selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig ist,
  • zur Prüfung der steuerlichen Behandlung von sog. Minijobs, ausgenommen Beschäftigungen in Privathaushalten,
  • zur Prüfung des Abrufs und der Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugs-merkmale (ELStAM) und
  • zur Prüfung der Anwendung von Pauschalierungsvorschriften.

Nicht Gegenstand der Lohnsteuer-Nachschau sind:

  • Ermittlungen der individuellen steuerlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer, soweit sie für den Lohnsteuer-Abzug nicht von Bedeutung sind,
  • die Erfüllung der Pfl ichten des Arbeitgebers nach dem Fünften Vermögensbildungs-gesetz und
  • Beschäftigungen in Privathaushalten.

Die Lohnsteuer-Nachschau muss nicht angekündigt werden! Die Anordnung der Nachschau erfolgt in der Regel mündlich und zu Beginn der Lohnsteuer-Nachschau. Dem Arbeitgeber soll zu Beginn der Lohnsteuer-Nachschau der Vordruck „Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau“ übergeben werden.

Der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger hat sich auszuweisen. Zum Zweck der Lohnsteuer-Nachschau können die damit beauftragten Amtsträger Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufl iche Tätigkeit ausüben, betreten. Die Grundstücke und Räume müssen nicht im Eigentum der gewerb-lich oder berufl ich tätigen Person stehen. Die Lohnsteuer-Nachschau kann sich auch auf gemietete oder gepachtete Grundstücke und Räume sowie auf andere Orte, an denen steuererhebliche Sachverhalte verwirklicht werden (z. B. Baustellen), erstrecken.Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

Häusliche Arbeitszimmer oder Büros, die innerhalb einer ansonsten privat genutzten Wohnung gelegen sind, dürfen auch dann betreten bzw. besichtigt werden, wenn sie nur durch die ausschließlich privat genutzten Wohnräume erreichbar sind.Ein Betreten der Grundstücke und Räume ist während der üblichen Geschäfts- und Ar-beitszeiten zulässig. Die Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorge-nommen werden, wenn dort Arbeitnehmer anzutreffen sind.Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen oder zu überprüfen, die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht ge-währt die Lohnsteuer-Nachschau nicht.

Das bloße Betreten oder Besichtigen von Geschäftsräumen, Betriebsräumen oder Grundstücken ist noch kein Durchsuchen.Der Arbeitgeber hat dem mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragten Amtsträger auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung steuerlich erheblicher Sachverhalte zweckdienlich ist.Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer dem mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftrag-ten Amtsträger jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen in ihrem Besitz befi ndliche Bescheinigungen über den Lohnsteuerab-zug sowie Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Diese Pfl ichten gelten auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer sind oder waren. 3. Durchführung der

Mitwirkungspflicht

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Fragen, die für die Beurteilung von Bedeu-tung sind, ob und in welcher Höhe eine Pfl icht zum Abzug von Lohnsteuer und Zu-schlagsteuern besteht.Der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger darf nur dann auf elektronische Daten des Arbeitgebers zugreifen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Stimmt der Arbeitgeber dem Datenzugriff nicht zu, kann der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger verlangen, dass ihm die erforderlichen Unterlagen in Papierform vorgelegt werden. Sollten diese nur in elektronischer Form existieren, kann er verlangen, dass diese unver-züglich ausgedruckt werden.

Geben die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Au-ßenprüfung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen. Die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen gelten entsprechend. Insbesondere sind der Prüfungszeitraum und der Prüfungsumfang festzulegen. Der Beginn einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach erfolgter Lohnsteuer-Nachschau ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.

Die Entscheidung zum Übergang zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde.Der Übergang zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung kann insbesondere angezeigt sein:

  • wenn bei der Lohnsteuer-Nachschau erhebliche Fehler beim Steuerabzug vom Ar-beitslohn festgestellt wurden,
  • wenn der für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt im Rahmen der Lohnsteu-er-Nachschau nicht abschließend geprüft werden kann und weitere Ermittlungen erforderlich sind,
  • wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspfl ichten im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht nachkommt oder
  • wenn die Ermittlung von Sachverhalten aufgrund des fehlenden Datenzugriffs nicht oder nur erschwert möglich ist.

Der Arbeitgeber kann aufgrund der im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau gewonnenen Erkenntnisse durch Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid oder Lohnsteuer-Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Lohnsteuer-Nachschau kann auch zu einer nachträglichen oder geänderten Lohn-steuer-Anmeldung führen. Soll auf Grund der Lohnsteuer-Nachschau der Arbeitgeber in Haftung genommen oder bei ihm Lohnsteuer nachgefordert werden, ist ihm rechtliches Gehör zu gewähren.

Ebenso kann der jeweilige Arbeitnehmer im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Re-gelungen in Anspruch genommen werden. Erkenntnisse der Lohnsteuer-Nachschau kön-nen auch im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.Feststellungen, die während einer Lohnsteuer-Nachschau getroffen werden und die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern des Betroffenen oder anderer Personen erheblich sein können, können ausgewertet werden. Zu diesem Zweck können Kon-trollmitteilungen erstellt werden.

Recht auf Datenzugriff – Übergang zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung – Auswertungsmöglichkeiten

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau erlassene Verwaltungsakte sind grundsätzlich mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Ein Verwaltungsakt liegt dann vor, wenn der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger Maßnahmen ergreift, die den Steuerpfl ichtigen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpfl ichten sollen. Ein Verwaltungsakt liegt insbe-sondere vor, wenn der Amtsträger den Steuerpfl ichtigen auffordert,• das Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Geschäftsräume zu dulden,• Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere lohnsteuerlich relevante Ur-kunden vorzulegen oder• Auskunft zu erteilen.

Gegen schlichtes Verwaltungshandeln (z. B. Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau) ist kein Einspruch gegeben. Im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau ergangene Verwaltungsak-te können mit Einspruch angefochten werden. Der Amtsträger ist berechtigt und verpfl ichtet, den Einspruch entgegenzunehmen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung der Lohnsteuer-Nachschau, es sei denn, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wurde ausgesetzt.

Mit Beendigung der Lohnsteuer-Nachschau sind oder werden Einspruch und Anfech-tungsklage gegen die Anordnung der Lohnsteuer-Nachschau unzulässig; insoweit kommt lediglich eine Fortsetzungs-Feststellungsklage in Betracht. Wurden die Ergebnisse der Lohnsteuer-Nachschau in einem Steuer- oder Haftungsbe-scheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein steuerli-ches Verwertungsverbot zu erlangen.Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Grund-sätze für die Anfechtung einer Prüfungsanordnung

Quelle: BMF-Schr. v. 16.10.2014 – IV C 5 – S 2386/09/10002