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Die Umrüstung eines Firmenfahrzeugs auf Flüssiggasbetrieb gehört zur Sonderausstattung des Kfz.
FG Münster 23.1.09, 10 K 1666/07 L


Daher fließen diese Aufwendungen nach einem aktuellen Urteil des FG Münster in den Listenpreis zur Berechnung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung mit ein.
Der Arbeitnehmer hat es hinzunehmen, dass Kosten für einzelne Ausstattungsmerkmale berücksichtigt werden, auch wenn ihm insoweit kein unmittelbarer Vorteil zufließt. Die Lohnsteuer knüpft nämlich ausschließlich an den Wert des Fahrzeugs und nicht an den Nutzen aus Sicht des Arbeitnehmers an. Daher ist es auch unerheblich, dass nur der Arbeitgeber von den geringeren Kraftstoffkosten profitiert oder auch durch den Gasbetrieb eine Werbewirkung erreichen will.
Der Gasantrieb dient allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des überlassenen Fahrzeugs und ist anders als etwa beim Autotelefon untrennbar mit der Nutzung des Pkw verbunden. Als zusätzliches Ausstattungsmerkmal ersetzt der Gasantrieb nicht den vorhandenen Benzinantrieb, sondern ermöglicht zusätzlich, das Kfz auch mit Flüssiggas zu betreiben.

Steuer-Tipp

Damit bleibt es dabei, dass lediglich die Kosten für ein Autotelefon sowie für den Satz Winterreifen einschließlich Felgen nicht in den Listenpreis einfließen.
_Siehe auch :_
„Eigenverbrauch bei einem unangemessen teuren Pkw“:
„Geldwerter Vorteil nach der tatsächlichen Nutzung des Firmenwagens“:
„Urteile zur Bemessungsgrundlage beim Firmenwagen werden nicht angewandt“:
„Kein geldwerter Vorteil bei zur Privatnutzung ungeeignetem Firmenwagen“: