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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Leistung gegen Entgelt voraus, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt ­begründet. In diesem Fall ist das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen.
BFH 11.6.15, V B 140/14

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige belieferte als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft diese mit Strom. Hierfür erhielt er von der KG eine – unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Stromlieferungen – vereinbarte Vergütung.
Der Steuerpflichtige wollte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geklärt wissen, ob die Stromlieferungen im Leistungsaustausch gegen Entgelt erfolgen und er deshalb aus den dazu erforderlichen Eingangsleistungen unter den weiteren Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Entscheidung

Der BFH hat unter Hinweis auf seine gefestigte Rechtsprechung noch einmal herausgestellt, dass die Abhängigkeit des Entgeltanteils (Gewinnanteils) vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrags das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch darstellt.

Praxishinweis?

Eine , die unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Gesellschafterleistung erfolgt, steht der Annahme eines Leistungsaustauschs und damit auch der Berechtigung zum Vorsteuerabzug immer entgegen.
Bei Abschluss eines Gesellschaftsvertrags sollte daher – zumindest im Interesse der (Umsatz-)Steueroptimierung – immer eine leistungsabhängige Vergütung bevorzugt werden. Darauf muss der Steuerberater seine Mandantschaft zur Vermeidung von Haftungsansprüchen ausdrücklich hinweisen und dies auch dokumentieren.