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Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung kann nach Auffassung des FG Düsseldorf mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit steuerlich berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Im Streitfall gewährte der Steuerpflichtige einem Dritten mit Vertrag vom 11.8.2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen in Höhe von rund 25.000 EUR. Ein Jahr nach Darlehensgewährung erfolgten keine Rückzahlungen mehr.

Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde ein weiteres Jahr später in 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Steuerpflichtige meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an. Das Insolvenzverfahren wurde 2016 mangels Masse eingestellt.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Steuerpflichtige den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das FA ließ den begehrten Verlust dagegen unberücksichtigt.

Der BFH entschied daraufhin, dass auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen kann. Da das FG jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen hatte, ob und in welcher Höhe der Verlust im Streitjahr entstanden ist, wurde der Streitfall an das FG zurückverwiesen.

Entscheidung

Das FG entschied nun im zweiten Rechtsgang, dass der Ausfall der privaten Darlehensforderung bereits im Streitjahr 2012 als Verlust einer Kapitalforderung zu berücksichtigen ist.

Für die Beantwortung der Frage, in welchem Streitjahr ein Forderungsausfall zu berücksichtigen ist, wären die Grundsätze anzuwenden, die für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts im Rahmen des § 17 EStG entscheidend seien.

Dementsprechend läge ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststehe, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reiche hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gelte, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.

Nach Auffassung des FG liegen im Streitfall besondere Gründe vor, die eine Berücksichtigung des Forderungsverlusts bereits im Jahre 2012 rechtfertigen. Diese Gründe ergeben sich aus dem Umstand, dass die Insolvenzverwalterin bereits in diesem Jahre eine Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

Nach dieser Vorschrift hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, wenn zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, jedoch die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die bereits fälligen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Hieraus ergibt sich, dass nach der Einschätzung der Insolvenzverwalterin die Insolvenzgläubiger und damit auch der Steuerpflichtige keine Rückzahlungen erhalten werden.

Fundstelle
FG Düsseldorf 18.7.18, 7 K 3302/17 E, Rev. beim BFH unter VIII R 28/18