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Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, darf er die Leasingsonderzahlung für ein Leasingfahrzeug grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen. Doch was passiert steuerlich, wenn die betriebliche Nutzung innerhalb des Leasingzeitraums unter 10 % rutscht? Die für Steuerzahler unerfreulichen Antworten kommen vom FG Schleswig-Holstein und von der OFD Nordrhein-Westfalen. |

Grundsätze zur steuerlichen Behandlung einer Leasingsonderzahlung

Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung gelten die Grundsätze des Abflussprinzips nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG. Das bedeutet, dass ein Unternehmer im Jahr des Abflusses der Leasingzahlung in voller Höhe Betriebsausgaben verbuchen darf. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Laufzeit des Leasingvertrags mehr als fünf Jahre betragen würde. In diesem Fall müsste die Leasingsonderzahlung für den Betriebsausgabenabzug auf die Laufzeit aufgeteilt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Auswirkung einer Nutzungsänderung auf die Leasingsonderzahlung

Grundsätzlich fällt die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug für eine Leasingsonderzahlung im Jahr der Zahlung. Ein Abzug wird danach bejaht, wenn die Nutzung des Leasingfahrzeugs mindestens 10 % beträgt und der Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen erfasst wird. Nur wenn die betriebliche Nutzung im Zahlungsjahr weniger als 10 % beträgt, würde der Betriebsausgabenabzug für die Leasingsonderzahlung entfallen.

Kommt es während der Laufzeit des Leasingvertrags zu einer Nutzungsänderung und der Leasing-Pkw wird zu weniger als 10 % betrieblich genutzt, müsste das nach Ansicht der Oberfinanzdirektion zu einer Korrektur des Steuerbescheids im Jahr der Zahlung der Leasingsonderzahlung führen. Vorausgesetzt, dass dieser Steuerbescheid noch änderbar ist (OFD NRW, Kurzinfo ESt v. 1.9.16, aktualisiert am 25.2.21). Ziel ist es, die anteilige Leasingsonderzahlung ab der Nutzungsänderung zu versagen.

Praxistipp | Rückendeckung für diese sehr fiskalische Auslegung kommt vom FG Schleswig-Holstein (23.11.20, 3 K 1/20; Rev. BFH VIII R 1/21). Die Richter gingen sogar noch einen Schritt weiter und führten in ihrer Urteilsbegründung aus, dass der Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung sogar gänzlich versagt werden soll, wenn die Kraftfahrzeugkosten während der Leasinglaufzeit nach pauschalen Kilometersätzen geltend gemacht werden.

Denkbare Änderungsmöglichkeiten für den Steuerbescheid im Abzugsjahr

Eine (anteilige) Versagung des Betriebsausgabenabzugs für eine Leasingsonderzahlung aufgrund einer Nutzungsänderung, nach der die betriebliche Nutzung unter 10 % fällt, setzt natürlich voraus, dass der Steuerbescheid im Abzugsjahr noch änderbar ist. Denkbar sind folgende Korrekturvorschriften:

* § 164 AO: Eine Änderung des Betriebsausgabenabzugs für die Leasingsonderzahlung ist immer möglich, wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

* § 175 AO: Eine weitere Änderungsmöglichkeit ist die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, da es sich bei der Nutzungsänderung um ein rückwirkendes Ereignis handelt. Die Nutzungsänderung muss hier jedoch zum einen nach Entstehung des Steueranspruchs und zum anderen nach Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids des Zahlungsjahrs der Leasingsonderzahlung eingetreten sein.

* § 173 AO: Ist die Nutzungsänderung bereits im Zeitpunkt der Veranlagung eingetreten, war dies dem Finanzamt aber nicht bekannt, kommt auch eine Änderung im Rahmen einer neuen Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht.

Typisches Beispiel aus der Praxis

* Leasingbeginn 2013: Ein Unternehmer ermittelt seinen Gewinn im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung. Er leistet im Dezember 2013 eine Leasingsonderzahlung i. H. v. 25.000 EUR für einen Leasing-Pkw, der dem Leasinggeber zuzurechnen ist (Laufzeit 48 Monate). Der Pkw wird im Jahr der Zahlung der Leasingsonderzahlung nachweislich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt.
Folge: Der Leasingnehmer dürfte 2013 die Leasingsonderzahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen.

* Nutzungsänderung 2016: Das Finanzamt stellt bei einer Prüfung fest, dass der Leasing-Pkw seit Januar 2016 zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird.
Folge: Das Finanzamt ändert den Steuerbescheid 2013 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und mindert den Betriebsausgabenabzug 2013 für die Leasingsonderzahlung um 16.770 EUR (23/48 von 35.000 EUR).

Verhaltensknigge für betroffene Mandanten

Sollte das Finanzamt bei einem Mandanten diese neuen Steuerregeln anerkennen, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

* Prüfen Sie zunächst, ob das Finanzamt eine Korrektur nach den vorgestellten Korrekturvorschriften der Abgabenordnung vornehmen kann. Ist dies nicht der Fall, legen Sie gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein.

* Greift eine Korrekturvorschrift, sollte gegen den neuen Steuerbescheid ebenfalls Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim BFH (VIII R 1/21) ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO beantragt werden.

Fundstellen
* OFD NRW, Kurzinfo ESt v. 1.9.16, aktualisiert am 25.2.21, FG Schleswig-Holstein 23.11.20, 3 K 1/20; Rev. BFH VIII R 1/21