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Körperschaftsteuer

Formular für die Körperschaftsteuererklärung 2017

Das elektronische Formular für die Körperschaftsteuererklärung 2017 wird ab Ende Juli 2018 über das Online-Portal „Mein ELSTER“ verfügbar sein, also nach dem allgemeinen Abgabetermin. Ursächlich hierfür sind umfassende Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuererklärung.

Die Finanzverwaltung arbeitet mit Hochdruck an einer zügigen Lösung. Die Steuerpflichtigen können ausnahmsweise ihre Körperschaftsteuererklärung in diesem Jahr bis zum 31. August in Papierform oder elektronisch abgeben. Dieser Termin liegt bewusst etwa einen Monat nach dem Bereitstellungstermin der elektronischen Formulare, um es Steuerpflichtigen zu ermöglichen, ihre Körperschaftsteuererklärung elektronisch einzureichen.

Einkommensteuer

Belege nur vorhalten oder doch gleich mit einreichen?

Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2017 gibt es eine Erleichterung. Es müssen keine Belege mehr beigefügt werden. Es gilt lediglich eine Belegvorhaltepflicht. Die Landesfinanzdirektion Thüringen rät in bestimmten Fällen trotzdem dazu, auch 2017 Belege abzugeben.

Je bedeutender ein Sachverhalt ist, umso sinnvoller ist es für die Behörde, den Beleg sofort zusammen mit der Steuererklärung einzureichen – weil man so vorprogrammierte Rückfragen des FA vermeidet (Schreiben vom 27.04.18, Abruf-Nr. 201137). „Bedeutend“ ist ein Sachverhalt wenn er

  • neu bzw. erstmalig ist,
  • einen außergewöhnlichen Geschäftsvorfall darstellt,
  • sich gegenüber dem Vorjahr erheblich ändert oder
  • eine spürbare steuerliche Auswirkung nach sich zieht.

PRAXISTIPP | Möchten Sie, dass Ihr Fall nicht automatisiert vom Finanzamts-PC, sondern von einem Sachbearbeiter geprüft wird, müssen Sie im Freitextfeld in Zeile 98 des Mantelbogens zur Einkommensteuer Eintragungen vornehmen.

Lohnsteuer

Überlassung von PC, Handy & Co: Steuerfalle bei Leasing kennen

Betriebliche Telekommunikationsgeräte wie PC, Tablet oder Smartphone kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern steuerfrei überlassen. Das regelt § 3 Nr. 45 EStG. Aufpassen muss man jedoch, wenn die Geräte geleast werden und der Vertrag vorsieht, dass der Mitarbeiter das Gerät am Laufzeitende zu einem sehr geringen Preis kaufen kann. Dann wird die Überlassung lohnsteuerpflichtig, so das FG Sachsen.

Im konkreten Fall sah der Vertrag u. a. vor, dass der Arbeitgeber die Leasingraten vom Bruttolohn des Mitarbeiters einbehält, er dem Mitarbeiter die Gewährleistungsansprüche überträgt und dieser das Gerät am Ende der 24-monatigen Leasingzeit zu einem Preis von drei Prozent des Nettoanschaffungswerts kaufen kann. In dem Fall ist – so das FG Sachsen – das Telekommunikationsgerät während der Grundmietzeit nicht wie in § 3 Nr. 45 EStG gefordert dem Arbeitgeber wirtschaftlich zuzurechnen, sondern dem Mitarbeiter. Der Arbeitgeber kann das Gerät also gar nicht lohnsteuerfrei überlassen. Bei der „Überlassung“ handelt es sich um lohnsteuerpflichtigen Barlohn, nicht um Sachlohn .

PRAXISTIPP | Damit der Arbeitgeber nach einer Lohnsteueraußenprüfung keinen Haftungsbescheid fürchten muss, sollten entsprechende Leasingverträge so gestaltet werden, dass die Geräte ausschließlich dem Arbeitgeber wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Fundstelle
FG Sachsen 2.11.17, 8 K 870/17