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Einkommensteuer

Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahrs

Bei Land- und Forstwirten ist die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs enumerativ abschließend in § 8c EStDV geregelt. Danach ist für den reinen Ackerbaubetrieb kein Wahlrecht eröffnet.

Fundstelle
* FG Niedersachsen 28.7.17, 2 K 86/17

Private Hochschule: Studiengebühren sind nicht abziehbar

Schulgeld, das Sie für ein Kind zahlen, das an einer privaten Hochschule studiert, können Sie nicht als Sonderausgaben abziehen. Der Sonderausgabenabzug wird nur für allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen gewährt. Das hat der BFH entschieden.

Hintergrund: Schulgelder für den Besuch einer Privatschule sind in Höhe von 30 %, maximal 5.000 EUR je Kind und Jahr als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Begünstigt sind Zahlungen an allgemeinbildende und „berufsausbildende“ Schulen.

Es muss sich also um Privatschulen handeln, deren Schulbesuch zu einem anerkannten Schul- oder „Berufsabschluss“ führt. Der Studiengang „Bachelor of Science“ an einer privaten Fachhochschule ist kein anerkannter Berufsabschluss.

Die Eltern wollten das Schulgeld ersatzweise als außergewöhnliche Belastung (Unterhaltsleistung) nach § 33a EStG absetzen. Auch das lehnte der BFH ab. Von § 33a EStG werden nur Unterhaltskosten erfasst, die einem außergewöhnlichen Bedarf dienen, der über den üblichen Lebensunterhalt hinausgeht, z. B. einem krankheitsbedingten Ausbildungsmehrbedarf.

Fundstelle
* BFH 10.10.17, X R 32/15

Öffentliches Recht

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

Ein Kleinkind verliert eine kraft Abstammung durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der deutsche „Scheinvater“, der die Vaterschaft zunächst anerkannt hatte, diese erfolgreich anficht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird. Die Regelungen des StAG und des BGB, aus denen dieser Verlust nach allgemeiner Rechtsüberzeugung abgeleitet wird, stehen bei verfassungskonformer Auslegung im Einklang mit dem GG.

Fundstelle
* PM zu BVerwG 19.4.18, 1 C 1.17, 1 C 1.17

Sozialrecht

Einfache, aber würdige Art der Bestattung

Die Klägerin beantragte eine Bestattungskostenbeihilfe für ihre verstorbene Tochter. Das Sozialamt der Stadt bewilligte ihr einen Betrag von 2.487,92 EUR. Etwas später beantragte die Klägerin die Übernahme von Grabsteinkosten von 3.100 EUR. Diesen Antrag lehnte die Stadt ab. Es bestehe kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins, ein Holzkreuz sei ausreichend. Der Grabstein von 3.100 EUR sei auch unverhältnismäßig teuer. Grabsteine könnten bereits zu einem Preis von 300 EUR erworben werden.

Nach Auffassung des SG Mainz (26.6.18, S 11 SO 33/15, Abruf-Nr. 202009) gehören zu den Bestattungskosten auch die Kosten eines einfachen Grabsteins. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Zur Überzeugung des Gerichts genüge hierfür ein Betrag von 1.856,40 EUR. Dies entspreche der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote, die seitens des Gerichts angefordert wurden.

Fundstelle
* SG Mainz 26.6.18, S 11 SO 33/15

Berufsrecht

Widerruf einer Steuerberaterbestellung wegen Vermögensverfalls und Gefährdung der Mandanteninteressen

Der Vermögensverfall eines Steuerberaters wird nach seiner Vermögenssituation und Verletzung von Berufspflichten beurteilt.

Im Streitfall erfolgte der Widerruf der Steuerberaterbestellung, da der Kläger mehrere Einträge im Schuldnerverzeichnis hatte. Außerdem bestanden bei zwei Finanzämtern Steuerschulden und Pfändungen blieben erfolglos. Bei der mündlichen Verhandlung wurden vom Kläger Unterlagen vorgelegt, dass die eingetragenen Verbindlichkeiten getilgt sind und lediglich die Löschung im Schuldnerverzeichnis unterblieben wurde. Unterlagen über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden nicht vorgelegt. Es ist nicht erkennbar, in welcher Höhe weitere Schulden bestehen.

Die bekannten Steuerschulden beinhalten auch Lohnsteuern, die treuhänderisch vereinnahmt werden. Durch deren Nichtabführung wird offenkundig, dass fremde Gelder nicht ordnungsgemäß verwaltet werden und Fristen nicht eingehalten werden. Zusätzlich hat der Kläger auf zwei Beschwerden von Auftraggebern bei der Steuerberaterkammer nicht reagiert. Damit wurde gegen § 80 StBerG verstoßen. Die Vielzahl der Vergehen lässt auf die Unzuverlässigkeit des Klägers schließen, wodurch anzunehmen ist, dass auch die Interessen seiner Auftraggeber unzuverlässig vertreten werden.

Fundstelle
FG Hamburg 14.2.18, 6 K 199/17, NZB BFH VII B 50/18