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Arbeitgeberfinanzierte Beiträge zu Krankenzusatzversicherungen der Arbeitnehmer sind Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz und keine Geldzahlungen verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem von ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.

Hintergrund

Für die Gewährung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG (44 EUR im Kalendermonat) ist von Bedeutung, ob Leistungen des Arbeitgebers als Bar- oder Sachlohn zu qualifizieren sind. Nach dieser Vorschrift sind Sachbezüge bis 44 EUR im Kalendermonat steuerfrei.

Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Der BFH hat nun in zwei Grundsatzentscheidungen die für die Abgrenzung maßgeblichen Kriterien herausgestellt.

Streitfall Nr. 1 (VI R 13/16)

Im ersten Streitfall (VI R 13/16) schloss der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-) Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz des Steuerpflichtigen vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der Freigrenze von 44 EUR. Der

BFH bestätigte für diesen Fall das Vorliegen von Sachlohn.

Begründung

Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs.

Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG außer Ansatz bleiben. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige lediglich einen Anspruch auf zusätzlichen Versicherungsschutz in Gestalt von verschiedenen Vorsorgeuntersuchungen, Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer sowie bei Zahnersatz, jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung eines entsprechenden Geldbetrags. Damit ist ihm kein Gut in Geld, sondern in Geldeswert zugeflossen

Streitfall Nr. 2 (VI R 16/17)

Im zweiten Streitfall (VI R 16/17) informierte die Steuerpflichtige in einem „Mitarbeiteraushang“ ihre Arbeitnehmer darüber, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab.

Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der Steuerpflichtigen auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der Freigrenze von 44 EUR blieben. Nach Auffassung des BFH führt dies zu Barlohn.

Begründung

Ein Sachbezug liegt nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige ihren Arbeitnehmern letztlich jedoch nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen, jedoch keinen Versicherungsschutz zugesagt. Hat der Arbeitnehmer aber auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegen auch dann keine Sachbezüge, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet.

Praxistipp | Die Sichtweise des BFH eröffnet dem Arbeitgeber somit einen bestimmten Gestaltungsspielraum. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor, andererseits ist das Potenzial für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens 44 EUR erheblich eingeschränkt. Denn jegliche Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfall der Steuerfreiheit.

Dies kann der Arbeitgeber dadurch vermeiden, dass er seinen Arbeitnehmern lediglich einen (von vornherein steuerpflichtigen) Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass diese eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen.

Fundstelle
BFH 7.6.18, VI R 13/16, VI R 16/17