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Eine Lehrkraft kann die Aufwendungen für einen sogenannten Schulhund nach Auffassung des FG Düsseldorf anteilig von der Steuer absetzen.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist Lehrerin an einer weiterführenden Schule. Sie setzt ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als Schulhund ein. Dies geschieht in der Weise, dass der speziell ausgebildete Hund in Abstimmung mit der Schulleitung die Steuerpflichtige an jedem Unterrichtstag in die Schule begleitet.

Dort wird er im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule wirbt aktiv mit diesem „Schulhundkonzept“.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte die Steuerpflichtige sämtliche Aufwendungen für den Hund als Werbungskosten geltend und begründete dies mit der von ihr vertretenen Auffassung, dass ihr Schulhund – ebenso wie ein Polizeihund – ein Arbeitsmittel sei.

Das FA lehnte den Werbungskostenabzug jedoch ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die Klage teilweise Erfolg.

Das FG erkannte die Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 % als Werbungskosten an und wies darauf hin, dass ein privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Polizeihund vergleichbar sei. Ein Polizeihund stehe im Eigentum des Dienstherrn und werde dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch in der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden sei.

Im Streitfall sah das FG in dem schulischen Einsatz des Hundes eine zumindest teilweise gegebene berufliche Veranlassung, die eine Aufteilung der angefallenen Kosten in beruflich und privat veranlasste Kosten erforderlich mache und diese Aufteilung auch möglich sei.

Denn die beiden Veranlassungsbeiträge seien nicht untrennbar, da der Hund in der Zeit, in der er in der Schule sei, ausschließlich beruflich genutzt werde. Allerdings komme eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nicht beruflichen Nutzung nicht in Betracht, da bei einem Tier eine fortlaufende Pflege erforderlich sei.

Anders als bei einem Gegenstand sei eine schlichte „Nichtnutzung“ daher nicht möglich. Außerdem könnten die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden. Das FG schätzte daher den beruflichen Nutzungsanteil eines Hundes auf 50 %.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat demgegenüber in einem anderen Fall entschieden, dass Aufwendungen für einen Schulhund keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Da gegen die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf inzwischen die Revision anhängig ist, wird nun bald der Bundesfinanzhof für Klarheit sorgen.

Fundstellen
* FG Düsseldorf 14.9.18, 1 K 2144/17 E, Rev. beim BFH unter VI R 52/18, FG Rheinland-Pfalz 12.3.18, 5 K 2345/15