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Aufwendungen für einen vorübergehenden Internatsaufenthalt im englischsprachigen Ausland während der gymnasialen Oberstufe sind als Kosten für den Besuch allgemeinbildender Schulen nicht als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn im Hinblick auf ein bereits zum damaligen Zeitpunkt angestrebtes deutsch-englisches Jurastudium, das besondere Sprachkenntnisse voraussetzt, ein Kurs für englisches Recht belegt wurde.

Sachverhalt

Der am 1992 geborene Steuerpflichtige besuchte in den Jahren 2009 und 2010 die Internatsschule „A School“ in England. Im Anschluss absolvierte er in Deutschland die gymnasiale Oberstufe und bestand im Jahr 2012 das Abitur. Danach studierte er den von der A-Universität und dem College in England angebotenen Kooperationsstudiengang „Deutsches und Englisches Recht“.

Für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 reichte er Einkommen­steuererklärungen ein, in denen er die Feststellung vorweggenommener Werbungskosten i. H. v. rund 7.000 EUR bzw. 14.000 EUR beantragte.

Die geltend gemachten Kosten umfassten die Schulgebühren und andere Kosten für das Internat in England.

Zur Begründung trug der Steuerpflichtige vor, dass er im Rahmen des Internatsbesuchs den sog. Cambridge-Test abgelegt habe, der Voraussetzung gewesen sei, um in England nach dem Abitur Rechtswissenschaften studieren zu können. Der Aufenthalt im Internat sei somit eine unerlässliche Maßnahme gewesen, um die Zulassung für das später aufgenommene zweisprachige Studium zu erhalten.

Entscheidung

Einspruch und auch die Klage blieben ohne Erfolg. Das FG versagte den Abzug als vorweggenommene Werbungskosten mit dem Hinweis auf § 9 Abs. 6 S. 1 EStG, wonach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten sind, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor.

Auch dann, wenn man § 9 Abs. 6 S. 1 EStG wegen Verfassungswidrigkeit nicht anwendete (vgl. Vorlagebeschlüsse des BFH vom jeweils 17.7.14, VI R 2/12, BFH/NV 2014, 1154, und VI R 8/12, BFH/NV 2014, 1170), kommt nach Auffassung des FG ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, weshalb ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Streitfall ausschied. Zwar käme dann wieder die frühere BFH-Rechtsprechung zur Anwendung, wonach ganz allgemein Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein könnten.

Läge demnach ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, käme es für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden sollte. Erforderlich wäre diesbezüglich nur ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen. Allerdings käme ein solcher Zusammenhang nur in Betracht, wenn die Ausbildung konkret und berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit vorbereitete. Erst die Verschaffung von Berufswissen erfüllte den Werbungskostenbegriff. Diese Voraussetzungen wären beim Besuch allgemeinbildender Schulen typischerweise nicht gegeben. Es fehlte hier regelmäßig an der erforderlichen Berufsbezogenheit.

Fundstelle
FG Hessen 5.4.19, 9 K 22/18