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Die Aufwendungen eines Arztes für einen Notfall-Behandlungsraum im privaten Wohnhaus unterliegen dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn der Raum für Patienten nicht leicht zugänglich ist.

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Sachverhalt

Eine Augenärztin hatte zur Behandlung von Notfällen im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Da die Steuerpflichtige in ihrer Gemeinschaftspraxis über einen entsprechenden Arbeitsplatz verfügte, versagte das FA den begehrten Sonderbetriebsausgabenabzug für den häuslichen Behandlungsraum.

Dagegen war die Steuerpflichtige der Auffassung, ein unbeschränkter Betriebsausgabenabzug sei möglich, da es sich um einen betrieblich genutzten Raum handele.

Entscheidung

Das FG folgte jedoch der Rechtsauffassung des FA und wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung handelte es sich bei dem streitrelevanten Notbehandlungsraum der Steuerpflichtigen nicht um eine als Betriebsstätte zu qualifizierende ärztliche Notfallpraxis.

Unter einer Notfallpraxis sind Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind. Die Einordnung als Praxis – die entsprechende ärztliche Einrichtung unterstellt – kommt nur in Betracht, wenn die Räumlichkeiten über einen von den privaten Räumen separaten Eingang verfügen.

Muss der Notfallpatient erst einen Flur oder eine Diele durchqueren, die dem Privatbereich unterfallen, fehlt es an der nach außen erkennbaren Widmung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr und damit an der für die Patienten leichten Zugänglichkeit. Die Räumlichkeiten unterliegen dann unabhängig von ihrer Einrichtung dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

Diese Voraussetzungen trafen im Streitfall zu, da die Patienten, um in den Notbehandlungsraum im Keller zu gelangen, zunächst den Eingangsbereich des Hauses und einen Teil des Flurs im Erdgeschoss durchqueren müssen. Es gibt nur eine Haustür, die ohne gesonderten Flur in das Erdgeschoss führt, wo sich außer der Treppe zum Keller das Schlafzimmer der Steuerpflichtigen, das Wohnzimmer, die Küche und ein Gäste-WC befinden. Das Bad ist über das Schlafzimmer zu erreichen. Nach dem Betreten des Flurs im Erdgeschoss müssen die Patienten, um in den Notbehandlungsraum zu gelangen, die in den Keller führende Treppe benutzen und im Keller nochmals einen Flur überqueren, der nicht nur zum Notbehandlungsraum führt, sondern zu weiteren privat genutzten Räumen.

Da der Notbehandlungsraum im Keller nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen nicht als Notfallpraxis anzuerkennen war, unterlagen die geltend gemachten Aufwendungen dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG mit der Folge, dass diese nicht abziehbar sind. Denn der Steuerpflichtigen standen – unstreitig – ärztliche Behandlungsräume in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis zur Verfügung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG), sodass hier die Grundsätze eines (teilweisen) Abzugs der Aufwendungen als häusliches Arbeitszimmer nicht in Betracht kamen.

Fundstelle
FG Münster 14.7.17, 6 K 2606/15 F, Rev. zugelassen