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Fremdwährungsverluste aus Gesellschafterdarlehen werden grundsätzlich vom Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst. Eine saldierende Berücksichtigung gegenläufiger Sicherungserträge findet nicht statt. Seit dem 1.1.2022 (Inkrafttreten des KöMoG, BGBl I 21, 2025) gelten Währungskursverluste jedoch nicht mehr als Gewinnminderungen i. S. d. Sätze 4 und 5, sodass das Abzugsverbot insoweit nicht greift, § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG. Der sog. Gegenbeweis bleibt bis 2021 auf Fälle beschränkt, in denen das gesamte Darlehen – nicht nur das Währungsrisiko – fremdüblich abgesichert ist.

Hintergrund und Normsystematik

§ 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG versagen den Betriebsausgabenabzug für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen, die von wesentlich beteiligten Gesellschaftern gewährt wurden. Betroffen sind insbesondere Teilwertabschreibungen, Ausfälle oder Inanspruchnahmen von Sicherheiten. Der Wortlaut erfasst auch Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen.

Verwaltungssicht des LfSt Niedersachsen

Das LfSt Niedersachsen stellt klar, dass § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG seinem Wortlaut nach auch Währungskursverluste bei Gesellschafterdarlehen umfasst. Gegenläufige Erträge aus Sicherungsgeschäften sind dabei nicht saldierend zu berücksichtigen. Der Gegenbeweis nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG gelingt nur, wenn nicht allein das Währungsrisiko, sondern das gesamte Darlehen fremdüblich abgesichert ist. Eine partielle Entkräftung lediglich für das Währungsrisiko reicht nicht aus.

Für Währungskursverluste, die nach dem 31.12.2021 entstehen, greift das Abzugsverbot schon dem Grunde nach nicht, weil diese nach dem neuen Satz nicht als Gewinnminderungen i. S. d. § 8b Abs. 3 Sätze 4 und 5 KStG gelten.

Einordnung und Bewertung

Die Linie des LfSt ist in der Konsequenz streng, folgt aber dem Normtext. Soweit vor dem 1.1.2022 entstandene Währungskursverluste betroffen sind, wird die volle Reichweite des Abzugsverbots betont und eine Saldierung mit Hedge-Erträgen ausdrücklich abgelehnt. Für den Gegenbeweis bleibt die Hürde hoch: Eine Fremdüblichkeit muss das Gesamtdarlehen bestimmen (Zins, Laufzeit, Covenants, Sicherheiten, Rückzahlungsmodalitäten, ggf. Währung), nicht nur die Währungsabsicherung.

Praxisfolgen und Gestaltungshinweise

Unternehmen sollten für Altfälle (bis 31.12.21) prüfen, ob Kursverluste von Gesellschafterdarlehen in der Steuerbilanz außerbilanziell zu neutralisieren sind.

Hedging-Strategien sollten stets in ein fremdübliches Gesamtkonzept des Darlehens eingebettet gewesen sein; eine bloße Absicherung des Währungsrisikos genügt nicht, um das Abzugsverbot über den Gegenbeweis auszuschalten.

In Konzernfinanzierungen ist zudem auf konsistente Vertragsdokumentation (inkl. Transfer Pricing) zu achten. Wird die Darlehensvergabe zentral über eine Treasury-Einheit gesteuert, sollten die Konditionen für verbundene Gesellschaften im Einklang mit internen und externen Vergleichsdaten stehen. Besonderes Augenmerk gilt dem Umgang mit Sicherungserfolgen: Diese sind steuerlich getrennt zu behandeln und dürfen – je nach Sachverhalt – nicht einfach mit der Darlehensbeziehung saldiert werden.

Für Neufälle ab 2022 ist eine getrennte Erfassung von Währungskursverlusten und anderen Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen angezeigt, um die Reichweite des Satzes 6 klar zu dokumentieren.

Beispielkonstellationen (vereinfacht)

1. Altfälle (bis 31.12.21): Eine in EUR bilanzierende deutsche Mutter-GmbH hat der Tochter in USD ein Gesellschafterdarlehen gewährt. Aufgrund USD-Abwertung entsteht ein Kursverlust. Nach der Auffassung des LfSt fällt dieser Verlust unter § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG und ist außerbilanziell nicht abzugsfähig; gleichzeitig erzielte Hedge-Gewinne dürfen nicht saldiert werden.

2. Neufälle (ab 1.1.22): Wie oben, jedoch tritt der Kursverlust im Jahr 2023 ein. Er gilt nach der Neuregelung nicht als Gewinnminderung i. S. d. Sätze 4 und 5 des § 8b Abs. 3 KStG und unterliegt deshalb nicht dem Abzugsverbot. Andere Gewinnminderungen im Zusammenhang mit der Darlehensforderung (z. B. Teilwertabschreibungen) können weiterhin vom Abzugsverbot erfasst sein.

Relevant für die Umsetzung

  • Trat die Entstehung des Währungskursverlusts vor/nach dem 31.12.21 ein?

  • Kann ein Gegenbeweis mit Gesamtdarlehens-Fremdvergleich geführt werden?

  • Hedge-Beziehungen sind buchhalterisch/steuerlich getrennt zu erfassen, damit keine unzulässige
    Saldierung vorliegt.

  • Verrechnungspreisdokumentationen sind auf Konsistenz zu prüfen

  • Außerbilanzielle Korrekturen trennscharf darstellen; für Neufälle klarstellen, dass Fremdwährungsverluste nicht dem Abzugsverbot unterfallen.

Fazit | Die Verwaltungsäußerung bringt Klarheit in einem praxisrelevanten Bereich der Konzernfinanzierung. Für Altjahre bleibt es bei einem weiten Verständnis des Abzugsverbots – ohne Saldierungsmöglichkeit. Wer Kursrisiken steuert, musste dies in eine durchgängig fremdübliche Darlehensarchitektur einbetten und die steuerliche Behandlung ex ante dokumentieren. Für Neufälle ab 2022 ist das Abzugsverbot von Fremdwährungsverlusten strikt zu beachten.

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