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Auch Freiberufler können grundsätzlich gewillkürtes BV bilden. Für Geldanlagen gilt dies jedoch nur, wenn dafür ausschließlich betriebliche Gründe maßgeblich sind. An den Nachweis der Betriebsbezogenheit sind dabei strenge Anforderungen zu stellen.

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Können Wertpapiere gewillkürtes Betriebsvermögen eines Freiberuflers darstellen?
Wertpapiere im Betriebsvermögen

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine freiberuflich tätige GbR, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelte. Auf den Namen der GbR wurde ein Wertpapierdepot bei einer Sparkasse ­geführt. Das Depot enthielt u.a. Aktien, die in den Jahren 1997/1998 angeschafft und aus Praxiseinnahmen bezahlt worden waren.

Die GbR buchte die jährlichen Dividenden als betriebliche Erträge und übernahm diese in ihre Einnahme-Überschuss-Rechnung. Die Erträge aus der Veräußerung dieser Wertpapiere im Jahre 2006 sah sie dagegen nicht als betrieblich an. Das FA erfasste die Veräußerungserlöse jedoch im Rahmen einer Außenprüfung als betrieblichen Vorgang im Halbeinkünfteverfahren.

Hiergegen legte die GbR mit der Begründung Einspruch ein, der Veräußerungsgewinn sei unberücksichtigt zu lassen, weil dieser nicht steuerpflichtig sei. Die Wertpapiere hätten nicht in das Betriebsvermögen ein­gelegt werden dürfen. Entsprechend stelle auch die Veräußerung der streitbefangenen Wertpapiere keinen betrieblichen Vorgang dar.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam die GbR vor dem FG recht. Zwar können auch Freiberufler grundsätzlich gewillkürtes Betriebsver­mögen bilden. Dies gilt für Geldgeschäfte – wie vorliegend der Erwerb von Wertpapieren – aber nur, wenn dafür ausschließlich betriebliche Gründe maßgeblich sind.

Eine selbstständige Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG ist dadurch charakterisiert, dass geistiges Vermögen, das aus einer qualifizierten Ausbildung entspringt und nicht aus einem erheblichen Kapitaleinsatz, eingesetzt wird. Daher sind an den Nachweis der Betriebsbezogenheit von Geldanlagen als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Freiberuflers besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Für einen unmittelbaren Zusammenhang der Wertpapiere mit dem frei­beruflichen Betrieb reicht es weder aus, dass die Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln erworben worden sind, noch dass sie in der Gewinnermittlung ausgewiesen sind. Auch die Möglichkeit, dass sie als Sicherheit für betriebliche Schulden dienen, reicht nicht.

Daher sind Geldgeschäfte, die ihrer Art nach zu Einkünften i.S. des § 20 EStG führen, der persönlichkeitsbezogenen freiberuflichen Tätigkeit grundsätzlich wesensfremd und daher grundsätzlich getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu beurteilen, insbesondere wenn es dem Steuerpflichtigen im Wesentlichen auf den Ertrag aus der Kapitalanlage ankommt.

Den Einkünften aus selbstständiger Arbeit sind sie nur zuzurechnen, wenn sie als Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden ­können. Ein solches Hilfsgeschäft kann z.B. vorliegen, wenn ein als Sicherheit für betriebliche Schulden verpfändetes Wertpapierdepot in seiner Verwendung so festgelegt ist, dass es aus der Sicht der kreditgebenden Bank untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts für den freiberuflichen Betrieb ist. Allein die Absicht des Innehabens einer Liquiditätsreserve genügt jedoch nicht.

Vor diesem Hintergrund kam das FG zu dem Ergebnis, dass die Wertpapiere im Streitfall nicht zum Betriebsvermögen gehört haben, sodass die Veräußerungserlöse auch nicht zu betrieblichen Erträgen führen konnten.

FG Niedersachsen 3.6.14, 12 K 39/12