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Ein Kleinunternehmer kann mit einer nur für einen Unternehmensteil erstellten Umsatzsteuererklärung nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregel verzichten.
Dies hat der Bundesfinanzhof jüngst klargestellt.
BFH-Urteil vom 24.7.2013, Az. XI R 31/12
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Zum Hintergrund

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat.
Der Unternehmer kann jedoch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. In diesem Fall kann er auch die gezahlte Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen, die ihm andere Unternehmer in Rechnung gestellt haben.

Sachverhalt und Entscheidung

Ein Unternehmer war als Hausverwalter und als Trainer tätig, ohne dass sein Gesamtumsatz die Kleinunternehmergrenze überstieg. Eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit Vorsteuerüberschuss gab er nur für die Hausverwaltung ab.
Das Finanzamt sah darin eine Option zur Steuerpflicht und erließ einen Umsatzsteuerbescheid, in den es auch die Umsätze aus der Trainertätigkeit einbezog, sodass sich insgesamt eine Umsatzsteuerschuld ergab.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof jedoch, da eine nur für einen Unternehmensteil erklärte Option unwirksam ist. Vielmehr muss sich der Verzicht auf die Nichterhebung der Steuer auf alle Tätigkeiten des Unternehmens beziehen.

Steuertipp

In Zweifelsfällen muss das Finanzamt beim Unternehmer nachfragen. Dies ist insbesondere wegen der fünfjährigen Bindungswirkung der Optionserklärung angezeigt. Bleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden. Der Unternehmer sollte aber bereits im Vorfeld tätig werden und durch eindeutige Erklärungen seinen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zum Ausdruck bringen.