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Eine unschädliche Erwerbstätigkeit liegt (gem. § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG in der ab 2012 geltenden Fassung) nur vor, wenn diese bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit umfasst, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (i.S. der §§ 8 und „8a SGB IV) vorliegen.
Der BFH hatte sich nun in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen, wie der Begriff „geringfügiges Beschäftigungsverhältnis“ auszulegen ist.
BFH 3.4.14, III B 159/13

Entscheidung

Der BFH entschied, dass § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG durch die Verweisung auf § 8 SGB IV dessen Voraussetzungen in den Tatbestand mit aufnimmt und deshalb nur solche Beschäftigungsverhältnisse begünstigt sind, die auch die Voraussetzungen des § 8 SGB IV erfüllen.
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung nur vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
Die Vorschrift stellt somit entscheidend auf das Kalenderjahr ab. Die Prüfung, ob die Zeitgrenzen überschritten werden, ist daher in der Weise vorzunehmen, dass jeweils zu Beginn jeder neuen als kurzfristig beabsichtigten Beschäftigung zu prüfen ist, ob die vorausgesehene Dauer der Beschäftigung zusammen mit den schon im Laufe des Jahres ausgeübten Beschäftigungen die geltenden Zeitgrenzen überschreitet.
Es ist daher entsprechend dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV regelmäßig eine vorausschauende Betrachtungsweise geboten.

Praxishinweis

Der BFH stellte klar: „Auch wenn in § 8 SGB IV nur die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit des Beschäftigten in seiner geringfügigen Beschäftigung geregelt sind, folgt hieraus nicht, es sei für die Kindergeldgewährung eine andere als die im Sozialrecht vorherrschende Auslegung zugrunde zu legen“.