In für ARBEITNEHMER

Gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Nach Ansicht des BFH muss die Behinderung aber nicht der alleinige Grund dafür sein, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Arbeit verdienen kann. Eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG. Hier kommt es auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalls an.
BFH 19.11.08, III R 105/07, 14.12.01, VI B 178/01, BStBl II 02, 486


Grundsätzlich besteht nach Vollendung des 21. Lebensjahres nur noch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn der Nachwuchs aufgrund einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Urteilsfall hatte die Familienkasse die Zahlung von Kindergeld abgelehnt, weil der Nachwuchs trotz seiner Behinderung in der Lage sei, mit einer Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Das behinderte Kind wurde bei der Berufsberatung aber mangels Vermittlungsmöglichkeit nicht mehr als Bewerber geführt.
Ein Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt, mangelnder Bewerbung oder Ablehnung von Stellenangeboten arbeitslos sein. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG muss eine Behinderung nicht die alleinige Ursache sein. Für den Kindergeldanspruch genügt bereits die Mitursächlichkeit der Behinderung für ein Unvermögen zum Selbstunterhalt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich aber, dass die Mitursächlichkeit erheblich sein muss.