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Der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht für ein im EU-Ausland lebendes Kind ist nach § 65 Abs. 1 EStG ausgeschlossen, wenn für das Kind ein Anspruch auf ausländische Leistungen besteht, die dem Kindergeld vergleichbar sind, und der Anspruchsteller nicht in einem Sozialversicherungssystem versichert ist.
BFH 13.11.14, III R 1/13

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine in der Bundesrepublik Deutschland lebende polnische Staatsangehörige, deren Ehemann mit den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern in Polen wohnte. Die Klägerin übte in Deutschland das Gewerbe „Betreuung von Behinderten und älteren Menschen, Reinigung sowie Büroservice“ aus. Sie war weder in Deutschland noch in Polen sozialversichert. Dem Ehemann, der in Polen nicht erwerbstätig war, standen im streitigen Zeitraum polnische Familienleistungen für die Kinder zu.
Der BFH machte im Revisionsverfahren deutlich, dass der Klägerin für ihre Kinder im Ergebnis kein Kindergeld zustand. Zwar ergibt sich ein grundsätzlicher Anspruch aus § 62 Abs. 1 EStG, da sie ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, die Kinder in ­Polen und damit in einem Land der Europäischen Union (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG) wohnten.
Ein Anspruch auf Kindergeld ist im Streitfall allerdings nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. Hiernach wird kein Kindergeld für ein Kind gezahlt, für das im Ausland Leistungen gezahlt werden oder bei Antragstellung zu zahlen wären, die dem Kindergeld vergleichbar sind. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen in Polen auch tatsächlich beantragt wurden.